Im Jänner wurde von einem Wiener Bezirksgericht das Rauchen in der Wohnung untersagt, falls sich der Qualm störend auf andere Nachbarn auswirkt. Die Unterlassungspflicht wurde jedoch nicht auf gewisse Zeiten eingeschränkt. Nun urteilte das Landesgericht auf eine Verbotszeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in der Früh, der Zigarrenkonsum untertags - laut Erstgericht ein bis zwei Zigarren täglich - werde dem Kläger hingegen zuzumuten sein, urteilte das Zweitgericht laut "Presse".

Der betreffende Mieter - ein Zigarrenraucher - war vornehmlich zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr auf seiner Loggia bzw. am geöffneten Fenster seiner Leidenschaft nachgegangen. Ein schräg über ihm wohnender Mieter fühlte sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt, da der Geruch bis in sein Schlafzimmer vordrang. Er klagte daher auf Unterlassung einer Immission und ließ sich vom Vermieter auch das Recht auf Unterlassung abtreten, um dies ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Bereits der Vormieter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnung hatte unter dem nächtlichen Raucher gelitten und den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Neben der Geruchsbelästigung waren dafür auch Atemwegserkrankungen seiner Kinder ausschlaggebend, die nach dem Einzug in die Wohnung auftraten.