Ein 49-jähriger Vater, dem vorgeworfen wird, seinen siebenjährigen Sohn sexuell missbraucht zu haben, ist am Montag im Landesgericht Ried im Innkreis in Oberösterreich nicht rechtskräftig zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er soll einschlägige Fotos des Buben im Internet angeboten haben.

Das deutsche Bundeskriminalamt war bei Ermittlungen im Internet auf die Spur des deutschen Staatsangehörigen gekommen. Daraufhin wurde in Schulen nach dem Opfer gesucht: Lehrern wurden nichtpornografische Fotos des inzwischen Achtjährigen gezeigt. In einer Schule in Niederbayern mit Erfolg: Die Direktorin erkannte den Buben. Nach einer Hausdurchsuchung wurde der 49-jährige Vater im Oktober vergangenen Jahres festgenommen. Er soll die Abwesenheit der Mutter dazu benützt haben, von Frühjahr 2012 bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2014 rund 40 Mal seinen Sohn zu missbrauchen. Davon fertigte er laut Anklage auch Fotos an, die er im Internet verbreitet habe.

Mit Schokolade "belohnt"

Vor Gericht zeigte sich der Vater zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen großteils geständig. Allerdings erweckte der Angeklagte, der als Beruf "Hausmann" angab, nicht den Eindruck, dass er seine Taten bereue: Er sei davon ausgegangen, dass die Übergriffe seinem Sohn gefallen hätten. Er habe ihn auch mit Schokolade "belohnt". Ein Video von der Befragung des Kindes bestätigte, was der 49-Jährige zuvor gestanden hatte. Ein Gutachten diagnostizierte bei diesem pädophile Züge, bei seinem Opfer noch keine bleibenden Schäden. Die Mutter lebt jetzt mit ihren beiden Kindern in Deutschland.

Das Gericht verurteilte ihn zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis unbedingt. Die Untersuchungshaft seit vergangenem Oktober wird angerechnet. Mildernd für die Strafbemessung wertete es die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die bereits erfolgte Gutmachung des Schadens durch die Bezahlung von Schmerzensgeld und die leichte psychische Störung. Erschwerende Gründe waren für das Gericht die wiederholten Taten und der lange Zeitraum. Diese würde die mildernden bei weitem überwiegen. Das sah der Angeklagte nicht so: Er kündigte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch und Berufung gegen das Strafausmaß an.