Nach der Begutachtung der Fremdenrechtsnovelle wurden zahlreiche kleinere Änderungen vorgenommen. Die Grundlinie, dass die Verfahren für chancenarme Asylwerber beschleunigt werden, wurde aber beibehalten. Zudem werden die Erstaufnahmezentren entlastet.

Erstabklärungen

Vorgesehen ist nämlich laut dem der APA vorliegenden Entwurf, dass neben den Erstaufnahmestellen wie jener in Traiskirchen künftig auch Außenstellen des Bundesamts für Fremdenwesens und Asyl Erstabklärungen durchführen werden. Nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollen künftig grundsätzlich in den Erstaufnahmezentren registriert werden. Nach der Erstabklärung sollen die Flüchtlinge in den Bundesländern in Verteiler-Zentren kommen, von wo aus sie innerhalb kurzer Zeit in kleinere Unterkünfte gebracht werden sollen. Die Anwesenheitsverpflichtung in den Erstaufnahmezentren fällt.

Beschleunigt werden Verfahren für Asylwerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" wie dem Kosovo. Zwar steht für sie im Gesetz ein Frist von maximal fünf Monaten, jedoch wird in den Erläuterungen angegeben, dass "beispielsweise im Sinne effizienter Asylverfahren und der Glaubwürdigkeit des Asylsystems" bei einem starken Anstieg von Anträgen aus sicheren Herkunftsstaaten Maßnahmen ergriffen werden können, um diese Verfahren binnen zehn Tagen zu entscheiden, "sofern der jeweilige Einzelfall eine derart rasche Entscheidung ermöglicht".

Beschleunigtes Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus

Eine Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf gibt es, was ein beschleunigtes Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus angeht. Hier wird nun ergänzend festgehalten, dass die Drei-Monats-Frist nur dann gilt, wenn der jeweilige Sachverhalt und Erkenntnisstand eine derart rasche Entscheidung ermöglicht. Die gleiche Regelung war schon bisher bei den beschleunigten Verfahren für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten vorgesehen.

Was die Grundversorgung angeht, sollen in erster Instanz gescheiterte Asylwerber aus dieser fallen, wenn das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung ausspricht. Allerdings kann gemäß jüngster Änderung der Bund Fremde, die an der freiwilligen Ausreise mitwirken, für die Dauer ihrer Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise, weiterversorgen.

Bezüglich der neuen Schubhaft-Bestimmungen wurde noch ergänzt, dass auch bei Dublin-Fällen, also Causen, wo ein andere Staat zuständig ist, „besondere Gesichtspunkte", die auf eine Verfahrensvereitelung durch den Flüchtling hinweisen, für die Schubhaft vorliegen müssen.

Schließlich wurde noch geändert, dass Konventionsreisepässe auf eine wesentlich längere Dauer (von bis zu fünf Jahren) ausgestellt werden können.