Der Strafantrag gegen den Salzburger wurde am vergangenen Montag bei Gericht eingebracht. "Er hat über einen nicht näher bestimmten Zeitraum bis 24. Jänner 2014 unbefugt Kriegsmaterialien besessen", erklärte der stellvertretende Mediensprecher der Staatsanwaltschaft, Robert Holzleitner, auf Anfrage der APA. Allein die Auflistung der gefährlichen Gegenstände füllt sechs Seiten. Es handelt sich dabei um Übungsgranaten, Panzerminenzünder, Waffen und Munition.

Die Polizei ging nach der Sicherstellung der Sprengkörper von mehreren Tonnen an Kriegsmaterialien aus. Der Beschuldigte hatte diese nicht nur in seinem Wohnhaus und in einer Scheune in Golling gelagert, sondern auch in der Garage des Nachbarhauses, in dem seine Mutter wohnte. Die illegale Sammlung war nach einem Unfall aufgeflogen: Als der 43-Jährige im Jänner des Vorjahres im Keller seines Hauses laut Strafantrag eine K98-Patrone öffnete, kam es zu einer explosionsartigen Verpuffung. Er zog sich schwere Verbrennungen an den Händen und am Rücken zu.

Nach dem Unfall entdeckten Polizisten das erste Waffendepot im Haus des Mannes. Zu den beschlagnahmten Materialen zählten unter anderem eine italienische Maschinenpistole der Marke Beretta, eine russische Maschinenpistole des Herstellers Schpagin, die im zweiten Weltkrieg produziert wurde, sowie Teile eines deutschen Maschinengewehrs. Ein Teil der aufgefundenen Sprengkörper wurde wegen der Gefährlichkeit vom Entminungsdienst in einem Steinbruch in Werfen gesprengt. Der Rest wurde zur Aufbewahrung in einem Munitionsbunker ins südliche Niederösterreich gebracht.

Durch die Explosion habe der Beschuldigte eine fahrlässige Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen sowie für fremdes Eigentum herbeigeführt, wirft die Staatsanwaltschaft dem Salzburger vor. Das Gleiche gelte auch für die Lagerung von Kriegsmaterialien in einem Siedlungsgebiet. Ein Verstoß gegen das Kriegsmaterialgesetz wird dem Mann nicht vorgeworfen. Dieses Gesetz bestraft die Ausfuhr und Einfuhr von Kriegsmaterial. Dafür gab es laut Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Anhaltspunkte, sehr wohl aber für ein Vergehen nach Paragraf 50 des Waffengesetzes.

Der Strafrahmen reicht hier bis zu zwei Jahren Haft. Das Delikt fahrlässige Gemeingefährdung sieht im Falle eines Schuldspruches eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Der Militaria-Sammler, der offenbar auch mit Kriegsmaterialien handelte, hatte sich gegenüber den ermittelnden Beamten kooperativ gezeigt. Ein Prozesstermin steht noch nicht fest.