In Österreich hat erstmals ein Gericht einem Mieter das Rauchen in der eigenen Wohnung untersagt. Das bemerkenswerte Urteil des Bezirksgerichts Wien-Innere Stadt machte "Die Presse" in ihrer Montag-Ausgabe öffentlich. Die Entscheidung, die ein deutliches Signal in Richtung Nichtraucherschutz setzt und Auswirkungen auf das Mietrecht haben könnte, ist nicht rechtskräftig.

Der betreffende Mieter - ein Zigarrenraucher - war vornehmlich zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr auf seiner Loggia bzw. am geöffneten Fenster seiner Leidenschaft nachgegangen. Ein schräg über ihm wohnender Mieter fühlte sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt, da der Geruch bis in sein Schlafzimmer vordrang. Er klagte daher auf Unterlassung einer Immission und ließ sich vom Vermieter auch das Recht auf Unterlassung abtreten, um dies ebenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Unter Rauch gelitten

Bereits der Vormieter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnung hatte unter dem nächtlichen Raucher gelitten und den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Neben der Geruchsbelästigung waren dafür auch Atemwegserkrankungen seiner Kinder ausschlaggebend, die nach dem Einzug in die Wohnung auftraten.

Das Bezirksgericht gab dem "Presse"-Bericht zufolge der Klage nun insofern statt, als es festlegte, dass ein Vermieter einen rauchenden Mieter auf Unterlassung klagen kann, wenn dieser damit von der Wohnung einen "erheblich nachteiligen Gebrauch macht". Ein unter einem kettenrauchenden Nachbarn leidender Mieter allein hat diesen Unterlassungsanspruch nicht.

Ein "erheblich nachteiliger Gebrauch" liegt nach Ansicht des Erstgerichts dann vor, wenn "durch das Produzieren von Zigarrenrauch andere Mieter vertrieben und ihnen Gründe für eine vorzeitige Vertragsauflösung gegeben werden, zumal der Vermieter bei Leerständen einen Mietzinsausfall erleidet". Gleiches gelte, wenn andere Mieter, die sich belästigt fühlen, berechtigterweise den Mietzins reduzieren.

Eine Anfechtung der Entscheidung wird erwartet. Das Gericht gab übrigens nur dem Anspruch des Vermieters statt und wies dagegen das Klagebegehren des Mieters auf Unterlassung einer Immission ab.