Am Dienstagvormittag fällt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Facebook-Daten in die USA, gegen die der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems mit einer Klage vorgegangen ist. Ende September hatte der EuGH-Generalanwalt festgestellt, dass er das Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA für ungültig hält.

Schrems konnte mit dieser Feststellung einen ersten Erfolg in dieser Causa für sich reklamieren. Kommt der EuGH am Dienstag ebenfalls zu dem Schluss, dass Server in den USA kein "sicherer Hafen" für die Daten von EU-Bürgern sind, hätte dies weitreichende Konsequenzen auf das "Safe Harbour"-Abkommen mit den Vereinigten Staaten aus dem Jahr 2000. Nicht nur Facebook, sondern auch andere US-Firmen wie Google oder Apple wären von dem Rechtsspruch betroffen, da auch sie keine User-Daten aus der EU in den USA speichern dürften.

Persönliche Daten nicht geschützt

Der EuGH-Generalanwalt erklärte am 23. September die Entscheidung der EU-Kommission zum "Safe Harbour"-Abkommen mit den USA über ein angemessenes Datenschutzniveau für ungültig. Schrems hatte in dem Rechtsstreit (C-362/14) gegen die Übermittlung von Facebook-Daten an die USA geklagt.

Die Meinung des Generalanwaltes ist für das Gericht nicht bindend, doch folgen ihr die Richter üblicherweise in vier von fünf Fällen. Die EU-Richter müssen entscheiden, ob sich der irische High Court auf das "Safe Harbour"-Abkommen verlassen kann, das den USA ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt.

Schrems hatte sich im Juni 2013 mit einer Beschwerde an den irischen Datenschutzbeauftragten gewandt. Die irische Tochterfirma des US-Internetkonzerns Facebook ist für Europa zuständig und speichert die persönlichen Nutzerdaten auf Servern in den USA. Schrems hatte geltend gemacht, dass persönliche Daten in den USA nicht vor staatlicher Überwachung geschützt seien. Als Beleg führte Schrems die Enthüllungen des ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden über den US-Geheimdienst NSA an.

Eingriff in Privatleben

Der irische Datenschutzbeauftragte lehnte die Beschwerde des österreichischen Aktivisten in Hinblick auf das "Safe Harbour"-Abkommen ab. Die EU-Kommission hatte im Jahr 2000 festgestellt, dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau böten. Gegen die Ablehnung des Datenschutzbeauftragten erhob Schrems Klage beim irischen High Court.

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes hindert die Entscheidung der EU-Kommission, mit der die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in den Vereinigten Staaten festgestellt wird, die nationalen Behörden nicht daran, die Übermittlung der Daten europäischer Nutzer von Facebook an Server, die sich in den USA befinden, auszusetzen. Er ist außerdem der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission ungültig ist. Die EU-Kommission sei nicht ermächtigt, die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden zu beschränken.

Der Zugang der amerikanischen Nachrichtendienste zu den übermittelten Daten stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar, erklärte der Generalanwalt in seinem Gutachten. Der Umstand, dass die EU-Bürger keine Möglichkeit haben, zu der Überwachung ihrer Daten in den Vereinigten Staaten gehört zu werden, sei ein Eingriff in das von der EU-Grundrechte-Charta geschützte Recht der EU-Bürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Verletzung von Grundrechten

Der Generalanwalt sah auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere weil die von den amerikanischen Geheimdiensten ausgeübte Überwachung "massiv und nicht zielgerichtet" sei.

Angesichts der Verletzung von Grundrechten der EU-Bürger hätte die EU-Kommission nach Auffassung des Generalanwalts die Anwendung der "Safe Harbour"-Entscheidung aussetzen müssen, auch wenn sie derzeit mit den USA Verhandlungen führe, um die festgestellten Verstöße abzustellen. Die EU-Kommission habe gerade deshalb beschlossen, Verhandlungen mit den USA aufzunehmen, weil sie zuvor zu der Erkenntnis gelangt sei, dass das von den Vereinigten Staaten gewährleistete Schutzniveau nicht mehr angemessen sei und die "Safe-Harbour"-Entscheidung aus dem Jahr 2000 nicht mehr der tatsächlichen Lage entspreche.