Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein Machtwort in der Frage der  Bedarfsorientierten Mindestsicherung gesprochen: Eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz "sind unsachlich und daher verfassungswidrig".

Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 7. März 2018: "Das mit § 11b NÖ MSG geschaffene System [Deckelung, Anm.] nimmt keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindert die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Dadurch verfehlt dieses System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einer bestimmten Haushaltsgröße seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Vermeidung und Bekämpfung von sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen."

Die Aufhebung der Mindestsicherungsregelung in Niederösterreich erfolgte laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) ohne Reparaturfrist. Die aufgehobenen Bestimmungen seien nicht mehr anzuwenden.

Höchstgericht über Gesetz im Verfassungsrang umgehen

Damit sind auch die Pläne der türkis-blauen Bundesregierung obsolet, die die Mindestsicherung bundesweit an die niederösterreichische Regelung anpassen wollte. Man will nun bis Jahresende einen neuen Vorschlag ausarbeiten, um zwischen Österreichern und Neu-Zuwanderern zu unterscheiden. Wie, das steht in den Sternen. Einen Hinweis lieferte FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus, der die Opposition "einlädt", über ein Modell der Mindestsicherung im Verfassungsrang zu verhandeln. Damit würden die Gleichbehandlungsbedenken der Höchstgerichte ausgehebelt.

Die niederösterreichische Mindestsicherung (NÖ MSG) hatte den VfGH aufgrund von mehr als 160 Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich beschäftigt. Dahinter stehen jeweils Beschwerden von Personen, die nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage eine geringere Mindestsicherung zugestanden bekommen haben.

Keine sachliche Begründung

Zur Frage der Deckelung verwies der Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung: "Auch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich." Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzmäßige Geldleistungen für eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen.

Der Gerichtshof habe sich "nicht veranlasst" gesehen, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das System der niederösterreichischen Mindestsicherung stellt grundsätzlich auf den konkreten Bedarf der betroffenen Personen ab. Die Deckelung hingegen begrenzt den Anspruch "in Abkehr" von diesem System unabhängig von der Zahl der Personen mit einem fixen Betrag. Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: "Damit hat der niederösterreichische Gesetzgeber eine unsachliche Regelung geschaffen: Wenngleich 1.500 Euro für bestimmte Haushaltskonstellationen ausreichend sein können, verhindert das NÖ MSG eine einzelfallbezogene und damit sachliche Bedarfsprüfung."

Neben der Deckelung betrafen die Anträge des Landesverwaltungsgerichts auch die Wartefrist (§ 11a NÖ MSG). Wer sich nicht mindestens fünf der vergangenen sechs Jahre in Österreich aufgehalten hat, kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft statt der Mindestsicherung nur eine geringere Leistung gemäß den "Mindeststandards - Integration" beziehen. Ausnahmen gelten für in Österreich geborene Kinder von voll Anspruchsberechtigten und für Personen, die Österreich für Ausbildungszwecke oder aus beruflichen Gründen verlassen haben.

Die niederösterreichische Landesregierung begründe die Wartefrist mit dem Erfordernis der Integration sowie der Setzung eines Anreizes zur Arbeitsaufnahme. Dem hält der VfGH entgegen, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorhandene Integration bereits voraussetze.

Sinn der Differenzierung nicht erkennbar

Die Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer könne auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden: "Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, weshalb österreichische Staatsbürger, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig waren, einen stärkeren Arbeitsanreiz benötigten, zumal der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinerlei Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit der Person zulässt."

Die Regelung führe daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre. Die Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer in Österreich sei zudem im Hinblick auf Asylberechtigte (Personen, denen internationaler Schutz bereits zuerkannt wurde) unsachlich: "Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen 'wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden' verlassen und können aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. Asylberechtigte können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen), denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, gleichgestellt werden", so der VfGH.

Bundesregierung hält an Plänen fest

Die Bundesregierung hält trotz des jüngsten Entscheids des Verfassungsgerichtshofes, die Mindestsicherungsregelung in Niederösterreich aufzuheben, an ihren Plänen fest: Man werde eine bundesweit einheitliche Lösung erarbeiten, die zwischen jenen unterscheidet, "die schon länger in das Sozialsystem eingezahlt haben und jenen Nicht-Österreichern, die neu in das Sozialsystem dazu gekommen sind".

"Natürlich respektiert die Bundesregierung die Entscheidung des VfGH zur Mindestsicherung in Niederösterreich", betonten die Regierungskoordinatoren Gernot Blümel (ÖVP) und Norbert Hofer (FPÖ) in einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme gegenüber der APA. "Wir halten aber an unserem Ziel fest, eine bundesweit einheitliche Lösung zu erarbeiten, die differenziert zwischen denjenigen Personen, die schon länger in das Sozialsystem eingezahlt haben und jenen Nicht-Österreichern, die neu in das Sozialsystem dazu gekommen sind." Einen entsprechenden Vorschlag soll es bis Ende des Jahres geben.

ÖVP Niederösterreich nimmt Entscheidung zur Kenntnis

"Die vom Verfassungsgerichtshof heute getroffene Entscheidung nehmen wir selbstverständlich zur Kenntnis", reagierte Klaus Schneeberger, Klubobmann der ÖVP im NÖ Landtag. Gleichzeitig kündigte er an, dass sich das Landesparlament mit den notwendigen Änderungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes "so rasch wie möglich" befassen werde.

Dabei wolle man aber jedenfalls den Grundsätzen treu bleiben, "die wir mit den bisherigen Maßnahmen verfolgt haben", betonte Schneeberger: "Wer arbeiten geht, darf nicht der Dumme sein."