Folgende Statutenänderungen werden vom Parteitag der ÖVP heute beschlossen:

Der Bundesparteiobmann kann mit eigener Liste kandidieren, die von der Volkspartei unterstützt wird und für andere Personen, die nicht Parteimitglied sind, offen ist.

Das Durchgriffsrecht beschränkt sich nicht nur auf die Bundesliste:

  • Der Parteivorsitzende erhält die Kompetenz zur Erstellung der Bundesliste für Nationalratswahlen.
  • Aber auch die Erstellung der Landes- und Regionallisten hat im Einvernehmen mit dem Bundesparteiobmann zu erfolgen, dem im Zweifelsfall ein Vetorecht zukommt.

Der Bundesparteivorsitzende erhält weiters die Entscheidungskompetenz für die Bestellung des Regierungsteams der Volkspartei sowie der Generalsekretäre. Ein Recht, das Sebastian Kurz de facto bereits für sich in Anspruch genommen hat.

Das Statut verankert außerdem die Chancengleichheit von Frauen und Männern durch ein Reißverschlusssystem auf allen Listen. Über den tatsächlichen Erfolg entscheiden die Wählerinnen und Wähler mittels Vorzugsstimmenmodell – wer mehr Stimmen hat, wird vorgereiht.

Der Chef gibt auch die Inhalte vor: Er erlässt kraft Statut inhaltliche Vorgaben zur Positionierung der Volkspartei.

Die Formulierungen im Detail:

  • Der Bundesparteiobmann bestellt den/die Generalsekretär(e) und kann einen Bundesgeschäftsführer gemäß § 45 Z 8 bestellen. Eine Abberufung dieser ist jederzeit möglich.
  • Der Bundesparteiobmann übt die Nominierungsrechte der Bundespartei in Zusammenhang mit einer Beteiligung der ÖVP an einer Bundesregierung aus und trifft die entsprechenden Entscheidungen in Personalfragen.
  • Der Bundesparteiobmann erstellt die Kandidatenliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die Nationalratsliste auf Bundesebene. Die Nationalratslisten auf Landesebene werden im Einvernehmen mit dem Bundesparteiobmann erstellt, dem ein Vetorecht zukommt.
  • Durch Entscheidung des Bundesparteiobmannes kann dem (den) Generalsekretär(en) zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner (ihrer) Aufgaben ein Bundesgeschäftsführer beiseite gestellt werden.
  • Die Aufstellung und Reihung der ÖVP-Kandidaten für die Landeswahlkreise (Landesliste) werden vom jeweiligen Landesparteivorstand beschlossen, im Einvernehmen mit dem Bundesparteiobmann. Diesem kommt ein Vetorecht zu.
  • Die Aufstellung und Reihung der ÖVP-Kandidaten für den Bundeswahlkreis (Bundesliste) werden vom Bundesparteiobmann beschlossen.​
  • Die Aufstellung und Reihung der ÖVP-Kandidaten für Wahlen zum Europäischen Parlament obliegt dem Bundesparteiobmann.
  • Die Kandidatenaufstellung soll so erfolgen, dass ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in allen Gremien erreicht werden kann. Die Reihung auf den einzelnen Kandidatenlisten gemäß Z 1 und Z 4 hat nach dem Reißverschlusssystem zu erfolgen, also jeweils abwechselnd zwischen Frauen und Männern bzw. umgekehrt. Wird dieses Erfordernis bei der Erstellung von Kandidatenlisten für Nationalratswahlen im Falle der Z 1a und Z 1b nicht erfüllt, so geht das Recht zur Erstellung der Kandidatenliste auf das übergeordnete Organ (den Bundesparteivorstand) über.