Ein Erlass des Justizministers reicht dafür nicht. Derzeit ist die Fußfessel eine Alternative zur Fortsetzung der U-Haft, also müssen dringender Tatverdacht und Haftgrund bestehen. Will man anderes, "muss man das Gesetz ändern", sagt Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek.

"In Fällen, in denen die Gefährdung nur abstrakt ist und die Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, wird die elektronische Fußfessel als gelinderes Mittel angestrebt und durch die Gerichte entschieden. Der Justizminister wird diese Maßnahme im Erlassweg über die Staatsanwaltschaften unterstützen", steht im Kapitel Sicherheit und Integration des Regierungsübereinkommens. Die Fußfessel für Gefährder ist ein Teil der vom Innenminister mit dem Argument der Terrorprävention gewünschten erweiterten technischen Ermittlungsmöglichkeiten.

Alternative Form des Vollzugs der U-Haft

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist die Fußfessel zwar auch schon für U-Häftlinge - und nicht nur für Strafhäftlinge - zulässig. Sie ist aber eine "alternative Form des Vollzugs der U-Haft", erklärte Pilnacek, der Chef der Strafrechtssekretion im Justizministerium, auf Anfrage der APA. Das heißt, dass sie einem U-Häftling auf seinen Antrag hin gewährt werden kann. Richter und Staatsanwalt überprüfen, ob die Voraussetzungen - u.a. geordnete Lebensverhältnisse - vorliegen und entscheiden in einer Haftprüfungsverhandlung.

Im Par. 173a steht über den "Hausarrest" mit elektronischer Aufsicht - also Fußfessel - ausdrücklich: "Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden". U-Haft kann laut Par. 173 StPO nur verhängt werden, "wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist" und ein Haftgrund vorliegt. Haftgründe sind Flucht-, Vertuschungs-, Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr.

Mit einem Erlass könnte der Justizminister nur erreichen, dass das bestehende Gesetz stärker zur Anwendung kommt, erklärte Pilnacek. Will man die Fußfessel als "gelinderes Mittel" zur U-Haft, müsste das Gesetz geändert werden.

Verfassungsjuristen bezweifeln allerdings, ob das verfassungskonform wäre - stelle die Fußfessel doch einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bernd-Christian Funk hat "Zweifel, ob eine solche Maßnahme überhaupt in einer verfassungskonformen Weise durchgeführt werden kann", Theo Öhlinger sieht das Vorhaben "wenn überhaupt, nur an der Grenze des verfassungsrechtlich gerade noch Zulässigen".