Die Massenmigration der Jahre 2015 und 2016 setzt die Dublin-Regeln, wonach ein Flüchtling den Asylantrag im Erstland stellen muss, nicht außer Kraft. Der EuGH entschied am Mittwoch, dass im konkreten Fall Kroatien als Erstland für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz einer nach Österreich geflüchteten afghanischen Familie zuständig ist.

Das Gericht gab damit den österreichischen Behörden recht. Diese hatten im konkreten Fall zwei afghanischen Familien das Asylverfahren verwehrt und sie an die kroatischen Behörden zurückverwiesen.

Das gleiche gilt im Fall Kroatiens auch für einen nach Slowenien weitergereisten Flüchtling. Als Begründung gibt der Europäische Gerichtshof an, dass die Flüchtlinge die Außengrenzen von Kroatien im Sinn der Dublin-III-Verordnung "illegal" überschritten hätten. Die Flüchtlinge seien nicht im Besitz des erforderlichen Visums gewesen. Ein "illegales Überschreiten einer Grenze liege laut EuGH auch dann vor, wenn ein EU-Staat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet".

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden könne, dass andere EU-Länder, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von de "Eintrittsklausel" Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. Eine Rücküberstellung an den zuständigen EU-Staat sei nur dann nicht erlaubt, wenn die Überstellung für die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

"Nicht als Visum eingestuft"

Zum konkreten Fall: 2016 hatten ein syrischer Staatsangehöriger und die Mitglieder zweier afghanischer Familien die Grenze zwischen Kroatien und Serbien überschritten, obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere EU-Staaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen. Der syrische Flüchtling stellte anschließend in Slowenien einen solchen Antrag und die Mitglieder der afghanischen Familie taten dies in Österreich. Sowohl Österreich als auch Slowenien waren aber der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist waren, so dass nach der Dublin-III-Verordnung die Behörden dieses EU-Landes ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen hätten.

Die Betroffenen fochten die Entscheidungen der slowenischen und österreichischen Behörden gerichtlich an und machten geltend, ihre Einreise nach Kroatien könne nicht als illegal angesehen werden. Damit hätten die österreichischen und slowenischen Behörden ihre Anträge zu prüfen. Der EuGH verweist in seinen Urteilen darauf, dass ein Visum im Sinn von Dublin eine Erlaubnis oder Entscheidung eines EU-Landes ist, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses EU-Landes oder mehrerer Mitgliedsstaaten verlangt wird. Daher nehme der Begriff des Visums auf einen förmlichen Rechtsakt einer nationalen Verwaltung Bezug und nicht auf eine bloße Duldung, wobei das Visum nicht mit der Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU-Staates zu verwechseln sei, da es gerade im Hinblick auf diese Gestattung verlangt werde.

Unter diesen Umständen könne die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines EU-Landes "nicht als Visum eingestuft werden, auch wenn sie auf außergewöhnliche, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichnete Umstände zurückzuführen ist", so der EuGH.

Ungarn und Slowakei müssen Flüchtlinge aufnehmen

Im Streit um Flüchtlingsquoten zeichnet sich indes eine Schlappe für Ungarn und die Slowakei vor dem EuGH ab. Generalanwalt Yves Bot empfahl am Mittwoch, die Klagen der beiden Länder gegen die Umverteilung von Migranten aus Italien und Griechenland abzulehnen. Meistens folgen die Luxemburger Richter der Empfehlung ihres Gutachters. Ein Urteil dazu könnte ab September fallen.

Bot empfahl, die Klagen abzuweisen, weil das Abkommen "wirksam und in verhältnismäßiger Weise" dazu beitrage, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können.

Die Regierungen in Budapest und Bratislava klagen gegen den Beschluss vom September 2015 zur Umverteilung von bis zu 120.000 Flüchtlingen. Sie waren damals ebenso wie Tschechien und Rumänien im Kreis der EU-Staaten überstimmt worden.