Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union gekippt, wie er am Mittwoch auf seiner Homepage erklärte. Sie lasse „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben“ der Menschen zu. Eine allgemeine Verpflichtung für Telekommunikationsanbieter, persönliche Nutzerdaten zu speichern, sei hingegen nicht erlaubt, urteilte der EuGH (Rechtssachen C-203/15 und C-698/15). 

Die Richter entschieden zudem, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden.

Vor Missbrauch schützen

Den Luxemburger Richtern zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung "auf das absolut Notwendige" beschränkt werden muss. Entsprechende Gesetze müssten dazu "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen".

Die Verfahren vor dem EuGH waren von Gerichten aus Schweden und Großbritannien angestoßen worden. Sie wollten wissen, wie nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu behandeln sind, nachdem der EuGH die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2014 für ungültig erklärt hatte. Die Luxemburger Richter störten sich damals daran, dass die Speicherpflicht nach der EU-Richtlinie in vielerlei Hinsicht zu weit ging. Gleichzeitig verwarfen aber auch sie das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung nicht komplett.