Im Vorjahr sind österreichweit 8.637 Betretungsverbote verhängt worden. Das war die höchste Zahl seit Einführung der Maßnahme im Jahr 2000, geht aus der Statistik des Bundesverbands der Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen hervor. Die Polizei kann einen potenziellen Gewalttäter aus der Wohnung, in der durch ihn gefährdete Personen leben, wegweisen und mit einem Betretungsverbot belegen.

Diese Wegweisung gilt auch für die unmittelbare Umgebung der Wohnung und bleibt zwei Wochen lang aufrecht. Die Einhaltung des Betretungsverbotes muss von der Polizei innerhalb der ersten drei Tage zumindest einmal überprüft werden.

Schlüssel abnehmen

In Paragraf 38a des Sicherheitspolizeigesetzes ("Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt") heißt es weiter, dem Gefährder sind alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. Der Betroffene darf noch dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen. Sollte es nach der Verhängung des Betretungsverbots notwendig sein, in die Wohnung zurückzukehren, darf die Person dies nur in Begleitung der Polizei. Die Beamten können den Weggewiesenen bei wiederholter Missachtung des Betretungsverbots festnehmen.

Hilfe für Betroffene bei Gewalt

Geschützt sind alle in einer Wohnung lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen. Die gefährdeten Bewohner müssen von den Beamten darüber informiert werden, dass sie beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen können, mit der dem Täter eine Rückkehr verboten wird. Dadurch wird ein von der Polizei verhängtes Betretungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen. Opfer häuslicher Gewalt können einen solchen Antrag auch ohne zuvor verhängtes Betretungsverbot stellen.

Kann auch ausgedehnt werden

Die Polizei ist laut Sicherheitspolizeigesetz außerdem dazu veranlasst, auf Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Wenn Unmündige gefährdet werden, ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger zu informieren. In dem Fall kann das Betretungsverbot über die Wohnung hinaus auch auf Schulen, Kindergärten und Horte ausgeweitet werden.