Entflohene Häftlinge haben keinen Anspruch auf Pension, das hat der Oberste Gerichtshof in einem Urteil festgestellt. Demnach ruht der Pensionsanspruch eines Häftlings auch in der Zeit, in der er sich durch Flucht der Strafhaft entzieht. Anlass dafür war die Klage eines Mannes, der sich ins Ausland abgesetzt hatte, seine Invaliditätspension aber trotzdem ausbezahlt haben wollte.

Der Mann verbüßte ab 25. Juli 2013 eine Freiheitsstrafe, deretwegen seine Invaliditätspension ruhte. Ihm wurde für 16. bis 17. Dezember 2013 ein Ausgang aus der Strafhaft gewährt. Er kehrte jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück, sondern setzte sich in die Dominikanische Republik ab. Erst eineinhalb Jahre später stellte er sich in Österreich wieder den Behörden und verbüßt seit 2. Juli 2015 wieder seine Strafhaft. Für die Dauer seiner Abwesenheit wollte er seine Invaliditätspension nachgezahlt haben.

Widerrechtlich ins Ausland abgesetzt

Die Pensionsversicherungsanstalt entschied jedoch, dass die Pension für die Dauer des Auslandsaufenthalts ruhe, weil sich der Kläger widerrechtlich dem Strafvollzug entzogen und im Ausland befunden habe. Das Erstgericht wies seine Klage auf Weitergewährung der Pension und Nachzahlung der bereits fälligen Beträge ab. Das Berufungsgericht bestätigte zwar die Abweisung der Nachzahlung bis Ende 2015, sprach dem Mann aber die Nachzahlung für den Zeitraum von Anfang 2015 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich mit 1. Juli 2015 zu. Begründet wurde dies mit einer mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach der Ruhenstatbestand nicht mehr gelten würde.

Der OGH sah das aber anders und stellte das die Klage abweisende Ersturteil wieder her. Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung bei Verbüßung einer Strafhaft ruhen, weil die Bedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Situation durch öffentliche Mittel des Staates abgedeckt sind. Entzieht sich der Strafgefangene auf widerrechtliche Weise dieser Versorgung, so würde es einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, von einem Wiederaufleben des Pensionsanspruchs des flüchtigen Strafgefangenen auszugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zahlung einer Pension an den flüchtigen Strafgefangenen in einer der Absicht des Strafgesetzgebers diametral zuwiderlaufenden Weise die Flucht wirtschaftlich begünstigte. Darüber hinaus entspricht es einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf, argumentierten die Höchstrichter.