Rund um die Regelungen für das Automatenglücksspiel gibt es ein neues Urteil. Die Finanzpolizei hat Novomatic-Geräte im Betrieb getestet. Auf Basis der Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass die Geräte gegen das österreichische Glücksspielgesetz verstoßen haben. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem Wiener Automatenverbot und ist rechtskräftig.

Novomatic an Verfahren nicht beteiligt

Novomatic hält dem entgegen, dass alle Geräte behördlich bewilligt waren. Dazu gebe es mehrere Gerichtsfeststellungen. Am Verfahren des Verwaltungsgerichts Wien war Novomatic nicht beteiligt - es ging gegen einen kleinen Automatenbetreiber, der Novomatic-Geräte nutzte.

Bei Testspielen am 9. Jänner 2015, wenige Tage nach Inkrafttreten des Automatenverbots, haben die Behörden festgestellt, dass die Automaten aus dem Hause Novomatic die geltenden Einsatz- und Gewinngrenzen (50 Cent bzw. 20 Euro) umgangen haben.

Die Finanzpolizei hat sich bei ihrem Lokalaugenschein unter anderem die "Action Games", die Automatiktaste und den "Wiener Würfel" angesehen. Diese Funktionen dienten dazu, zu verschleiern, dass die Spieler um weit mehr als die maximal erlaubten 50 Cent zocken und auch mehr als 20 Euro gewinnen konnten, stellte im Mai 2016 das Wiener Verwaltungsgericht zusammengefasst fest.

"Es ist dies, wie mittlerweile gerichtsnotorisch auch bei den Höchstgerichten bekannt ist, die gängige Funktionsweise des sogenannten 'Wiener Würfels', dem somit alleine die ihm zugedachte Funktion beizumessen ist, den Spieleinsatz, um den dann bei dem Walzenspiel tatsächlich gespielt werden kann, zu verschleiern", heißt es in der Entscheidung. Das Würfelspiel sei dem sogenannten Walzenspiel vorgeschaltet und diene "ausschließlich der Steigerung des Einsatzes für das Walzenspiel. Die Testspiele haben somit ergeben, dass die Walzenspiele auch mit höheren Einsätzen als 50 Cent gespielt werden konnten."

"Verdeckte geldwerte Gewinnversprechen"

Action Games, die die Spieler gewinnen konnten, sind aus Sicht des Gerichts "funktionell nichts anderes als verdeckte geldwerte Gewinnversprechen". Dass für die separat im oberen Display ausgewiesenen Action Games "ein minimaler Betrag von 0,10 Cent abgebucht wird, hat dabei lediglich die Funktion, ein eigenständiges Spiel zu suggerieren", heißt es in dem Entscheid weiter.

Die Berufung auf den Wiener Spielapparatebeirat sowie auf ein Sachverständigengutachten zu den Automaten half dem Automatenbetreiber nicht. Bei dem Beirat handle es sich "nicht um eine Behörde, sondern bloß um ein auf landesgesetzlicher Basis eingerichtetes Gremium mit der Kompetenz zur Abgabe (nicht verbindlicher) fachlicher Empfehlungen." Die sogenannte Positivliste der Beirats, auf der die untersuchten Geräte standen, gibt laut Verwaltungsgericht "keine Auskunft zur Funktionsweise der auf den Geräten laufende Software, was zur Beurteilung der Rechtskonformität des Ausspielungsbetriebes aber unabdingbar wäre." Das ins Treffen geführte Gutachten bezeichnete das Verwaltungsgericht als "äußerst rudimentär" und mangelhaft.

Gegen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel erhoben, hieß es beim Verwaltungsgericht auf APA-Anfrage. Das Gericht hat in der 154 Seiten starken Entscheidung die Beschwerde des bestraften Automatenbetreibers in den wichtigen Punkten abgewiesen.

"Überholte Einzelfallentscheidung"

Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic war in das Verfahren nicht involviert. Der Konzern bezeichnete das Urteil auf APA-Anfrage als überholte Einzelfallentscheidung. Einen Monat später, im Juni, habe sich dasselbe Gericht auf die Seite Novomatic gestellt. Novomatic verwies auch auf eine aktuelle, mit 18. Jänner datierte, nicht rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichts (HG) Wien. Darin heißt es, dass bis Ende 2014 "sämtliche in Wien betriebenen Glücksspielautomaten" von Novomatic "auf Grundlage einer von der MA 36 des Magistrates der Stadt Wien mit Bescheid erteilten Konzession betrieben" worden seien. Das Magistrat habe nur dann eine Bewilligung erteilt, "wenn der Apparat oder das betreffende Spiel in der Liste der positiven Empfehlungen des Spielapparatebeirates konkret angeführt war."

An anderer Front hat Novomatic derzeit die Richter auf seiner Seite. Bei seinen Klagen gegen illegale Konkurrenten profitiert das Unternehmen von höchstgerichtlichen Erkenntnissen, wonach das Glücksspielgesetz (GSpG) mit EU-Recht vereinbar ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu Jahresbeginn wieder mehrere außerordentliche Revisionen von beklagten Glücksspielbetreibern zurückgewiesen. Novomatic hat rund 300 UWG-Klagen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingebracht.

Europäischer Gerichtshof angerufen

Der OGH stellte in seinen jüngsten Entscheidungen außerdem fest, dass das GSpG EU-Recht entspricht. Das sehen mittlerweile zwar die drei österreichischen Höchstgerichte - neben dem OGH der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof (VfGH und VwGH) - so, jedoch sind einzelne Gerichte anderer Meinung. Sie haben deswegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der sich nun erneut mit den österreichischen Zockregeln befassen muss.

Was die Rechtmäßigkeit von Novomatic-Geräten betrifft, sehen Novomatic-Kläger Thomas Sochowsky und sein Anwalt Peter Ozlberger durch das Wiener Verwaltungsurteil Rückenwind für ihr eigenes Muster-Spielerverfahren am Landesgericht Wiener Neustadt. Das Wiener Neustädter Gericht hatte einen Lokalaugenschein durchgeführt und wie das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass an den Novomatic-Geräten um mehr Geld gespielt werden konnte als erlaubt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat das erstinstanzliche Urteil später jedoch umgedreht und Novomatic recht gegebenen. Der Fall liegt nun beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Sochowsky initiiert seit geraumer Zeit Spielerklagen gegen Novomatic und war früher einmal Geschäftspartner des Konzerns.