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Zuletzt aktualisiert: 14.09.2010 um 11:22 Uhr

Ordnung von bleibendem Wert

Um sicher zu gehen, dass das Vermögen nach dem Tod den richtigen Personen zukommt, ist ein Testament entscheidend.

Ein Testament zu verfassen ist keine Frage des Alters

Foto © IstockEin Testament zu verfassen ist keine Frage des Alters

Es klingt hart, ist aber ein Faktum: Vor einer plötzlichen Krankheit oder einem Unfall ist niemand gefeit. Tritt ein Todesfall ein und wurde kein Testament hinterlassen, kommt die gesetzliche Erbfolge zu tragen. Das bedeutet, dass das Erbe in erster Linie unter dem Ehegatten und den Kinder – wobei Adoptivkinder und uneheliche Kinder ehelichen gleichgestellt sind – aufgeteilt wird. Der Ehepartner erhält ein Drittel des Nachlasses, die übrigen zwei Drittel werden unter den Nachkommen aufgeteilt. Gibt es keine Kinder, erbt der Ehegatte zwei Drittel, der Rest ergeht an die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.Lebenspartner gehen, sofern die Partnerschaft nicht eingetragen wurde, allerdings "leer aus"“.

Will man diesen bzw. andere Personen ins Erbe mit einbeziehen, das Vermögen anders aufteilen oder ganz einfach nur Streit unter den Hinterbliebenen vermeiden, bedarf es eines Testaments. Diese letztwillige Verfügung kann eigenhändig oder als maschingeschriebener Text verfasst wer den; wobei bei der zweiten Variante nicht nur der Erblasser selbst, sondern auch drei Zeugen unterschreiben müssen. In beiden Fällen sind unbedingt eine Aufbewahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar sowie die Registrierung im Testamentsregister zu empfehlen.

Zwar gilt in Österreich das Prinzip der Testierfreiheit, allerdings kann der Erblasser nicht ganz frei über sein Hab und Gut verfügen: Seinem Ehepartner und seinen Kindern steht der Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles und ist kein Anrecht auf bestimmte Vermögensstücke, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsanspruch eines Kindes kann um die Hälfte gemindert werden (z. B. wenn zu Lebzeiten kein Nahverhältnis bestand), die gänzliche Enterbung eines Pflichtteilberechtigten ist gesetzlich allerdings schwierig.

Was auch immer das Testament beinhalten soll: Es ist sehr ratsam, bei der Errichtung in jedem Fall einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dieser informiert Sie nicht nur über Ihre unterschiedlichen Möglichkeiten und zeigt – besonders wenn es um Liegenschaften oder Unternehmensnachfolge geht – die optimale Lösung auf. Aufgrund seiner Erfahrung weiß er die letztwillige Verfügung auch so zu formulieren, dass Erbstreitigkeiten schon im Vorhinein ausgeschlossen sind. Der Rechtsanwalt vertritt natürlich auch bei gerichtlichen Erbstreitigkeiten. Ebenso möglich ist, dass er, sofern alle Erben einverstanden sind, als ihr Bevollmächtigter das Verlassenschaftsverfahren durchführt und so zu einer Lösung kommt, mit der alle zufrieden sind.


Grundsätzliches

Testierfreiheit. In Österreich gilt das Prinzip der Testierfreiheit. Das heißt, dass jeder entscheiden kann, wer nach seinem Tod welche Teile seines Vermögens erbt.
Einschränkung. Kindern und Ehepartner des Erblassers steht der so genannte Pflichtteil zu.
Gesetzliches Erbrecht. Dieses kommt zu tragen, wenn kein Testament vorhanden ist. Es sieht die nächsten Verwandten als Nachlassempfänger vor.

DKL Rechtsanwälte

 




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