Gerichtssachverständige wehren sich
Das Birnbacher-Honorar war der Auslöser einer Kritikwelle an Gutachtern. Der Hauptverband weist Verallgemeinerungen zurück. Pauschale Kritik sei nicht gerechtfertigt.

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Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen wehrt sich gegen pauschale Kritik an dem Berufsstand. Die Gutachter waren zuletzt vor allem durch den Birnbacher-Martinz-Prozess ins Gerede gekommen, weil das Honorar über sechs Millionen Euro für den Steuerberater Dietrich Birnbacher für seine Beratertätigkeit beim Verkauf der Hypo Alpe-Adria-Bank 30-fach überhöht war. In einer Aussendung betonte der Hauptverband der Gerichtssachverständigen nun am Mittwoch, dass man sich berechtigter Kritik nicht verschließe, einer kollektiven Herabsetzung des gesamten Berufsstandes aber energisch widerspreche.
Der Hauptverband beklagt, dass die Sachverständigen in der medialen Berichterstattung "ohne jede sachliche Rechtfertigung Ziel eines kollektiven Schuldvorwurfs" würden. Natürlich sei es legitim, die Sachkunde, Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Sachverständigen sowie auch ihre Honorierung öffentlich zu diskutieren. Einem solchen Diskussionsprozess werde sich der Hauptverband der Gerichtssachverständigen "nie verschließen. Mit aller Deutlichkeit ist aber jede Verallgemeinerung zurückzuweisen."
In Österreich werden allein im Bereich der Justiz pro Jahr etwa 150.000 Aufträge zur Erstellung von behördlichen Gutachten ("Gerichtsgutachten") erstellt. Haftungsfälle seien dabei "nie ganz vermeidbar", aber auch im Vergleich mit anderen Dienstleistungsbereichen "überaus selten". Der Hauptverband gesteht zu, dass in heiklen Fällen auch ausländische Sachverständige herangezogen werden, um den Vorwurf mangelnder Distanz erst gar nicht aufkommen zu lassen. Dies unterstreiche das Bemühen der öffentlichen Auftraggeber um größtmögliche Sachlichkeit, lasse aber keinen Schluss darauf zu, dass österreichische Sachverständige nicht objektiv wären oder eine gegebene Befangenheit nicht offen legen würden.
Auch bei Sachverständigen, die Privatgutachten erstatten, gibt es für die Standesvertretung abgesehen von Einzelfällen "keine Anzeichen", dass den Grundprinzipien der Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht entsprochen würde. Auch der Vorwurf der Erstellung von "Gefälligkeitsgutachten" halte "nur selten" einer Überprüfung durch die Gerichte stand. Der Hauptverband macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Ergebnisse von Privatgutachten davon abhängig seien, welcher konkrete Auftrag erteilt wird und vor allem, welche Informationen für das Gutachten zur Verfügung gestellt werden. Divergenzen zu Gerichtsgutachten seien oft die Folge von Abweichungen in diesen Bereichen.
Bezüglich der Honorare stellt der Hauptverband fest, dass diese für Privatgutachten zwar frei vereinbart, aber nach den Standesregeln nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung stehen dürfen. Bei Gerichtsgutachten oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten gehe das Gebührenanspruchsgesetz von Stundensätzen bis maximal 150 Euro netto aus, wobei die Obergrenze nur bei hoher Qualifikation, besonderer Schwierigkeit des Gutachtens und sehr ausführlicher Begründung erreicht werden könne. Mehr bekomme, wer auf dem freien Markt mehr verdient und dies dem Gericht auch nachweist.













