Alles zum Thema Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um vorübergehende wirtschaftliche Probleme (z.B. Auftragseinbrüche) oder Probleme infolge von Katastrophen (z.B. Brand, Hochwasser) zu überbrücken und die Arbeitnehmer in
Beschäftigung zu halten.
Vereinbarung mit Sozialpartner. Voraussetzung ist, dass die Einführung der Kurzarbeit und die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands während der Kurzarbeit in
Form einer Vereinbarung der überbetrieblichen Sozialpartner (Gewerkschaft und Wirtschaftskammer) festgelegt wird. Auch über eine allfällige anschließende Behaltefrist entscheiden die Sozialpartner. Eine Verringerung der Anzahl der Arbeitnehmer bedarf jedoch der Zustimmung des AMS.
Derzeitige Situation. Derzeit kann von den betroffenen Unternehmen Kurzarbeit als Überbrückungshilfe im Regelfall für drei Monate angemeldet und um je drei weitere Monate verlängert werden (Gesamtdauer höchstens ein Jahr). Die Arbeitszeit kann in einem Durchrechnungszeitraum von vier aufeinander folgenden Wochen bzw. einem Monat auf maximal 80 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Das heißt: Bei einer Wochenarbeitszeit von z.B. 40 Stunden kann daher die Arbeitszeit im
Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen auf 32 Stunden gesenkt werden, das ergibt eine maximale Ausfallzeit von 128 Stunden.
Neue Regelungen. Die geplanten neuen Regelungen, die im Februar im Nationalrat beschlossen werden sollen, sehen eine Verlängerung der Kurzarbeit auf maximal 18 Monate sowie eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums auf mehr als 80 Prozent vor. Zugleich soll es Kurzarbeitern ermöglicht werden, Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Geringerer Lohnausfall. Das AMS zahlt den Unternehmen Kurzarbeitsbeihilfe. Diese entspricht dem fiktiven Anteil an Arbeitslosengeld für die reduzierte Arbeitszeit. Für die Beschäftigten wird damit der Lohnausfall durch die kürzere Arbeitszeit teilweise ausgeglichen. Für die Sozialversicherung ist aber das letzte vollentlohnte Monat maßgeblich, damit sind sie in der versicherungsrechtlich den Vollbeschäftigten gleichgestellt.
Auch Leiharbeiter eingeschlossen. Bis Mitte November 2008 waren Leiharbeiter von der Kurzarbeit ausgeschlossen, seither können jedoch auch Leiharbeiter kurzarbeiten. Damit soll verhindert werden, dass nur die Stammbelegschaft vorübergehend kurzarbeitet, während langjährige Leiharbeiter zum Arbeitskräfteüberlasser zurückgeschickt werden.













