Trinkgelder weiter steuerfrei
Gute Nachrichten für Kellner und Friseure: Trinkgelder bleiben steuerfrei.

Foto © APA (Symbolfoto)
Der Verfassungsgerichtshof hat seine
im Sommer formulierten Bedenken zurückgenommen und die 2005
eingeführte Steuerfreiheit von Trinkgeldern bestätigt. Ein Croupier
der Casinos Austria hatte sich an die Höchstrichter gewandt, weil
seine Berufsgruppe von der Steuerfreiheit ausgenommen ist. Er hat
jedoch - anders als noch im Sommer erwartet - nicht recht bekommen.
Zwei Punkte.
Ursprünglich hegten die Verfassungsrichter in zwei Punkten
Bedenken gegen die derzeitige Regelung: Erstens hielten sie die
Besteuerung der Trinkgelder für Croupiers ("Cagnotte") für
verfassungswidrig, weil Trinkgelder anderer Berufsgruppen steuerfrei
sind. Zweitens hegten die Höchstrichter Bedenken gegen die
Bestimmung, dass nur Trinkgelder für angestellte Mitarbeiter einer
Firma steuerfrei sind, nicht jedoch Trinkgelder an Selbstständige.
Wer als Unternehmer ein Trinkgeld erhält, muss das nämlich sehr wohl
versteuern.
Bedenken ausgeräumt.
Das Finanzministerium konnte die Bedenken im Verfahren aber
offenbar ausräumen. In seinem am Dienstag veröffentlichten Erkenntnis
bestätigen die Verfassungsrichter nämlich die bestehende Regelung.
Grund: Die "Cagnotte" wird nicht von den Croupiers selbst
entgegengenommen (für sie besteht ein Trinkgeldverbot) sondern vom
Casino, das die Gelder wiederum an seine Mitarbeiter verteilt. Damit
stehe die Cagnotte dem normalen Arbeitslohn so nahe, dass eine
Besteuerung zulässig sei, so der Verfassungsgerichtshof.
Nicht ermittelbar.
Grundsätzlich halten die Verfassungsrichter die Steuerbefreiung
der Trinkgelder für zulässig - unter anderem deshalb, weil eine
"befriedigende, dem Gedanken der Lastengleichheit Rechnung tragende,
realitätsgerechte Erfassung dieser Einkünfte entgegen den
ursprünglichen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes (...) offenbar
mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar" sei. Sprich: Die
Finanzbehörden können die Höhe der Trinkgelder nicht ermitteln. Daher
liege es "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers,
darauf mit der Normierung einer Steuerbefreiung zu reagieren".
Fakten
Auch dass Unternehmer Trinkgelder versteuern müssen stellt aus Sicht der Verfassungsrichter keine Diskriminierung dar, weil diese - im Gegensatz zu ihren angestellten Mitarbeitern - ja in einem direkten Vertragsverhältnis zum Kunden stehen.














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