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Zuletzt aktualisiert: 26.08.2011 um 15:45 UhrKommentare

Einseitige Kostenerhöhung für Girokonto verboten

Foto © APA

Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) dürfen Banken die Kosten für Girokonten nicht einseitig nach der Inflationsentwicklung automatisch anpassen. Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die BAWAG P.S.K. auf Unterlassung geklagt.

Das Urteil des Berufungsgerichts zugunsten der Konsumentenschützer wurde nun vom OGH bestätigt, teilte das Konsumentenschutzministerium am Freitag mit. "Wir evaluieren die Situation. Es betrifft aber die ganze Bankenbranche", sagte BAWAG-Sprecherin Sabine Hacker auf APA-Anfrage am Freitagnachmittag.

Das Zahlungsdienstegesetz erlaube keine einseitige automatische Erhöhung aufgrund eines zuvor in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarten Index, heißt es in dem Urteil. Die Gebührenänderungen müssten den Kunden zwei Monate im Voraus mitgeteilt werden. Diese hätten dann das Recht die Änderung abzulehnen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Gebührenerhöhung sei ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Kunden nicht mehr möglich.

"Das ist die moderateste Preisanpassungsklausel im europäischen Vergleich", betonte Herbert Pichler, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung. Das Preisniveau in Österreich sei für Konsumenten besonders günstig. Man müsse aber nun das OGH-Urteil noch analysieren.

Anlass für die Klage war eine Gebührenerhöhung der BAWAG, die zu einem "unzulässigen Zeitpunkt" durchgeführt worden war. Laut der Klausel in den AGB hätte die Bank die Gebühren mit 1. Juli 2009 erhöhen können. Die Bank dürfe aber nicht eine unterlassene Erhöhung zu einem beliebigen Zeitpunkt nachholen, sondern erst wieder im Juli des Folgejahres.

Bereits im Juli 2010 hatte der VKI eine ähnliche Klage gegen die Bank Austria beim Handelsgericht Wien gewonnen.

Quelle: APA

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