Aufregung um die Bannmeile
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt hat am Mittwoch "aus gegebenem Anlass" in einer Aussendung über die 300-Meter-Bannmeile für Demonstrationen rund um die Landtage hingewiesen. Auf 28 Hektar rund um den Landtag herrscht Versammlungsverbot.

Foto © Raunig
Ein wenig Rechnerei: Wenn der Landtag tagt, darf es im Umkreis von 300 Metern keine Versammlung unter freiem Himmel geben. Macht nach der Formel Pi mal Radius2 eine Fläche von über 280.000 versammlungsfreien Quadratmetern oder 28 Hektar. Mitten in Klagenfurt!
Klingt nicht schlimm, auch wenn in der Bannmeile Neuer, Alter, Heiligengeistplatz, Benediktinermarkt und die halbe Innenstadt liegen. Klingt schon schlimmer, wenn man weiß, was der Verfassungsgerichtshof für eine Versammlung hält: ein Treffen ab drei Personen in der Absicht, "die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht".
"Streng genommen müsste man einen Kreis ziehen und den Bereich räumen und absperren lassen", erklärt Landtagsdirektor Robert Weiß. "Das gilt für Demonstrationen und Versammlungen, und zwar nicht nur für politische, sondern für jede Versammlung, auch von Pudelzüchtern oder Goldhaubenfrauen."
Öffentliches Fisch-Wettessen bei der "Nordsee"? Verboten! "Stadtgerücht"-Aktion auf dem Alten Platz? Verboten! Blaskonzert auf dem Neuen Platz? Verboten. Streng genommen.
"Aus praktischen Gründen haben wir ein Agreement mit den Sicherheitsbehörden", lässt Weiß Menschenverstand walten. "Der Landhaushof und der Kogelnik-Park müssen freibleiben. Ansonsten sind wir ja von Verkehrsflächen umgeben." Da könne man die Grenzen nur schwer ausmachen; außerdem böten Häuser ausreichenden optischen und akustischen Schutz.
Inhalt des Gesetzes nicht verhandelbar
Sicherheitspolizei-Chef Walter Fischer ist da nicht so locker: "Da kann es kein Agreement geben, denn der Inhalt des Gesetzes ist nicht verhandelbar." Anmeldepflichtige Versammlungen und Veranstaltungen in der Bannmeile während der Landtagssitzungen würden verboten.
Neuerdings bereiten der Polizei spontane Protestaktionen Sorgen, die übers Internet organisiert werden. So ein Flashmob im Landhaushof wurde letzten Freitag aufgelöst. Daher warnt die Polizei die Teilnehmer solch illegaler Aktionen in einer Aussendung: Wer nicht weggeht, wenn eine Versammlung für aufgelöst erklärt wird, muss mit bis zu sechs Wochen Arrest oder bis zu 720 Euro Geldstrafe rechnen.
Landtagsdirektor Weiß erinnert sich an mehrere Missachtungen der Bannmeile: "Einmal waren es Bedienstete der Krankenanstalten, ein anderes Mal Landesbeamten, dann wieder Künstler, die Fäkalhüte auf vier Säulen zurückließen." Angezeigt hat er niemanden.
Fischer zufolge kommt es sehr selten zu Anzeigen, die als Verwaltungsübertretung im Strafamt behandelt werden. Fischers Appell: "Wir sind gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung der demokratischen Regeln zu sorgen. Das darf man nicht der Polizei anlasten."
Features
Fakten
Gesetz. Relevante Paragrafen aus dem Versammlungsgesetz:
§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
§ 13 (1). Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
§ 14 (1). Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
§ 19. Übertretungen sind ... mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis 720 Euro zu ahnden.
Bannmeile: Schutzbezirk um öffentliche Gebäude. "Banmile" im Mittelalter: Areal um Orte, wo Markt- und Zunftrecht galten.
















