Innenministerium: Juristen sehen Wiener Polizei im Recht
Der Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie am Wiener Juridicum, Helmut Fuchs, und der Verfassungsrechtler Heinz Mayer sehen im Streit zwischen Innen- und Justizministerium die Polizei am längeren Ast.

Foto © APAVerfassungsrechtler Heinz Mayer
"Die
Staatsanwaltschaft hat sich an die Kriminalpolizei gemäß deren
Zuständigkeit zu richten", sagte Fuchs gegenüber der APA. Auch Mayer
sieht die Exekutive im Recht.
Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft könne es sich nicht aussuchen, welche
Behörde die Ermittlungen durchführe, sagte Mayer im Gespräch mit der
APA. Im Fall des Innenministeriums sieht er eindeutig das BIA
zuständig. Das Büro für Interne Angelegenheiten sei für Angehörige
des Innenministeriums zuständig, das sei dessen "Kernkompetenz".
Zurechenbar. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, Anordnungen der
Staatsanwaltschaft an das BIA wären mittelbar dem Innenminister
zurechenbar, weil das BIA "keine eigene Behörde" sei, sondern im
Bundesministerium für Inneres angesiedelt, bezeichnete Mayer als
"Unfug". Es sei alles dem Innenministerium zurechenbar, "auch wenn
die Wiener Polizei einschreitet".
Zuständigkeitsverteilung. Auch Fuchs betont, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht
aussuchen könne, welche Behörde sie mit den Ermittlungen betraut -
entscheidend sei die interne Zuständigkeitsverteilung bei der
Polizei. "Ich sage das seit Jahren, dass das eine entscheidende
Schwachstelle der StPO-Reform ist", so Fuchs. Die Staatsanwälte seien
zwar "Leiter der Erhebungen", hätten aber keine Machtmittel in der
Hand, um die Erhebungen durchzuführen.
Prioritäten. Die Staatsanwaltschaft könne sich zwar an die Kriminalpolizei
wenden, aber: "Wer es macht, wann es gemacht wird, welche Prioritäten
gesetzt werden, das ist letztlich der Polizei überlassen." Anders die
Situation in Deutschland: Dort gebe es bezogen auf die
Bevölkerungszahl 20 mal so viele Staatsanwälte und außerdem
"Hilfsbeamte", die zwar organisatorisch zur Polizei gehören, aber der
Staatsanwaltschaft unterstehen, betont Fuchs.
In Österreich anders. In Österreich sei das jedoch nicht der Fall. Vielmehr verweise die
Strafprozessordnung auf die laut Sicherheitspolizeigesetz und
interner Polizeiorganisation zuständige Kriminalbehörde: "Damit hat
es die Staatsanwaltschaft nicht in der Hand, eine bestimmte
Polizeibehörde zu beauftragen."





