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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2012 um 16:22 UhrKommentare

U-Ausschuss 2.0

Eine Neugestaltung der unwirksamen Untersuchungsausschüsse ist in aller Munde. Als Vorbild wird immer wieder das "deutsche Modell" genannt, weil es keine Beschränkungen kennt - und Hausdurchsuchungen sowie Beugehaft möglich sind.

Foto © APA

Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (S) hat am Montag erneut auf eine Neugestaltung der Untersuchungsausschüsse gedrängt. Kernpunkt für U-Ausschüsse im Deutschen Bundestag ist das Recht einer Minderheit von 25 Prozent der Abgeordneten, eine Untersuchung auch gegen den Willen der Mehrheit einzusetzen. Darüber hinaus hat der deutsche U-Ausschuss allerdings auch eine Reihe von Möglichkeiten, die in Österreich nicht existieren - er kann etwa Geldstrafen bis zu 10.000 Euro verhängen und Hausdurchsuchungen beantragen.

Das "Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages" kurz PUAG, sieht vor, dass auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden muss. Die Verfassung verpflichtet die Mehrheit automatisch zur Zustimmung und schränkt das freie Mandat der Abgeordneten somit ein.

Auch Beweise und Zeugen können von der Minderheit beantragt werden, womit die Regierung die Untersuchung (anders als in Österreich) nicht blockieren kann. Über Streitfälle entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Ein derartiges "Organstreitverfahren" müsse hierzulande erst geschaffen werden, was die SPÖ zuletzt allerdings ablehnte und die Reform damit vorerst scheitern ließ. Außerdem gibt es in Deutschland die Möglichkeit, einen "Ermittlungsbeauftragten" einzusetzen, der bis zu sechs Monate lang die Ausschussarbeit vorbereitet (Beweismittel sichten, Zeugen befragen).

Keine Beschränkungen.

Das deutsche Modell kennt anders als das österreichische keine Beschränkung des Untersuchungsgegenstandes. Untersuchungen auch weit über die Kontrolle der Regierung hinaus sind zulässig - im Prinzip kann alles, was im öffentlichen Interesse ist, Gegenstand der Untersuchung werden. Somit zum Beispiel auch Privatunternehmen. Einzige Möglichkeit der Einschränkung: Hält die Mehrheit der Abgeordneten einen Untersuchungsgegenstand für verfassungswidrig, dann kann sie diesen auf den ihrer Meinung nach verfassungskonformen Bereich beschränken. Die Opposition kann gegen diese Einschränkung beim Bundesverfassungsgericht berufen.

Außerdem hat der deutsche Untersuchungsausschuss deutlich mehr Zwangsmittel zur Verfügung als der österreichische - etwa wenn ein Zeuge unzulässigerweise die Aussage verweigert oder wenn angeforderte Beweismittel nicht herausgerückt werden: Geldstrafen bis zu 10.000 Euro kann der Ausschuss selbst verhängen, Beugestrafen (bis zu sechs Monate Haft), Beschlagnahme und Hausdurchsuchungen können beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (entspricht dem österreichischen OGH) beantragt werden. In Österreich sind nur Geldstrafen bis zu 1.000 Euro möglich, die müssen aber bei Gericht beantragt werden. Hausdurchsuchungen und Beugehaft sind hierzulande ausgeschlossen.


Fakten

Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (S) hat den sechs Fraktionen einiges an Denksport mitgegeben, wie sie noch in dieser Legislaturperiode die U-Ausschüsse reformieren sollen. Ihre den Klubs übergebene Dissens-Liste beinhaltet rund ein Dutzend Kapitel mit zahlreichen Unterpunkten. Dennoch wäre Prammer "sehr froh", wenn es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Verständigung kommt.

Kommentar

SEBASTIAN KRAUSEU-Ausschuss:... von SEBASTIAN KRAUSE

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