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Zuletzt aktualisiert: 05.09.2012 um 16:36 UhrKommentare

Die Ermittlungen stehen völlig still

Grassers Anwalt nimmt die blockierten Liechtenstein-Akten mit Bedauern zur Kenntnis, da damit das Verfahren gegen seinen Mandanten sich weiter verzögern werde. Es sei über Monate zu einem Stillstand bei den Ermittlungen gekommen: "Da tut sich gar nix".

Die beschlagnahmten Akten bleiben teils in Liechtenstein

Foto © APADie beschlagnahmten Akten bleiben teils in Liechtenstein

Die österreichische Justiz wird in der Causa Buwog weiter auf die im April 2011 bei einem Liechtensteinischen Treuhänder beschlagnahmten Akten warten müssen. Das Staatsgericht in Vaduz hat einer Beschwerde gegen ein Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom April 2012 teilweise Folge gegeben, "eine Ausfolgung der Akten kann somit derzeit nicht erfolgen", heißt es in einer Pressemitteilung der Liechtensteiner Verfassungsrichter am Mittwochfrüh. Begründet wird dies u.a. mit der Verletzung der Geheim-und Privatsphäre der Beschwerdeführer.

Grasser-Anwalt bedauert

Grassers Anwalt Manfred Ainedter nimmt dies mit Bedauern zur Kenntnis, da damit das Verfahren gegen seinen Mandanten sich weiter verzögern werde. Es sei in den vergangenen Monaten zu einem Stillstand bei den Ermittlungen gekommen. "Da tut sich gar nix", so Ainedter am Mittwoch zur APA. Auf das Verfahren habe die Akten-Affäre in Liechtenstein aber keinen Einfluss, denn Grasser habe seine Unterlagen der Staatsanwaltschaft vor zwei Jahren bereits zur Verfügung gestellt, betonte der Anwalt. Es habe keine Geldflüsse von Meischberger oder anderen Personen an Grasser gegeben. Deshalb könne er nicht nachvollziehen, was sich die Staatsanwaltschaft von den Unterlagen erhoffe.

Ainedter betonte, dass Grasser weder Partei in dem Verfahren in Liechtenstein sei noch etwas damit zu tun habe. Der Liechtensteiner Staatsgerichtshof habe entschieden, dass die Unterlagen, die im Zuge des Mandatsverhältnisses mit dem Treuhänder und Grasser nicht ausgefolgt werden dürften. "Ich wüsste nicht, was er (Grasser, Amn.) dem Treuhänder hätte übergeben sollen". Die Vaduzer Richter äußern unterdessen Zweifel an der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob diese "eine ausreichende Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe bildet". Das Vorgericht müsse sich in einem zweiten Verfahrensgang mit diesem Begründungsmangel befassen.

Die österreichischen Ermittler erhoffen sich, aus den Unterlagen neue Aufschlüsse über mögliche Provisionsflüsse an Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser in Zusammenhang der Buwog-Affäre zu erhalten. Grasser bestreitet, von der Millionenprovision profitiert zu haben. Die Ausfolgung der Unterlagen an Österreich bekämpfte der Treuhänder bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) in Liechtenstein, wo er im Mai eine Niederlage erlitten hatte. Als letzte innerstaatliche Möglichkeit in Liechtenstein legte er danach Beschwerde beim Staatsgerichtshof ein, was in Österreich einer Verfassungsklage mit behaupteten Grundrechtseingriffen entspricht.

Vaduz hat Zweifel

Die Richter des Liechtensteinischen Staatsgerichts, die ihre Entscheidung schriftlich erst in zwei Wochen vorlegen werden, begründeten am Mittwoch ihren Spruch damit, dass nur ein Teil der Akten an Österreich übergeben werden dürfe, dass die Vorrichter aber die Ausfolgung des ganzen Aktes beschlossen hätten. Das Staatsgericht teilt zwar die Meinung des Obersten Gerichtshofes, dass "vorexistierende Klientenakten" beschlagnahmt werden dürften - "im Gegensatz zu Dokumenten, die während des Mandatsverhältnisses entstanden sind". Unter vorexistierenden Klientenakten wird Material verstanden, die dem Wirtschaftsprüfer vom Klienten zur Prüfung übergeben worden waren.

Aber: "Auch wenn es sich bei dem beschlagnahmten Aktenkonvolut größtenteils um vorexistierende Akten handelt, war die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes trotzdem aufzuheben, da gemäß der angefochtenen Entscheidung auch während des Mandatsverhältnis entstandene Akten ausgefolgt werden sollten". Diese "privilegierten Akten" müssten daher in einem zweiten Verfahrensgang ausgesondert und an die Beschwerdeführer zurückgegeben werden.


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