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Zuletzt aktualisiert: 11.07.2012 um 12:08 UhrKommentare

Väter sollen Antrag auf Obsorge stellen dürfen

Väter von unehelichen Kindern muss die Möglichkeit gegeben werden, alleinige oder gemeinsame Obsorge bei Gericht überhaupt zu beantragen. Derzeit ist dies nicht der Fall. Die derzeitige Regelung ist verfassungswidrig.

Foto © Fotolia: Melissa Schalke

Väter von unehelichen Kindern muss die Möglichkeit gegeben werden, alleinige oder gemeinsame Obsorge bei Gericht überhaupt zu beantragen. Derzeit ist dies nicht der Fall. Die derzeitige Regelung ist verfassungswidrig. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs teilte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch nach der Sommersession mit. Der VfGH folgt damit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Dem Staat wurde eine "Reparaturfrist" bis 31. Jänner 2013 eingeräumt, so Holzinger. Im Frauenministerium verwies man gegenüber der APA auf die laufenden Verhandlungen zum neuen Familienrecht. Dabei werde auch die betreffende Regelung behandelt.

"Regelung derzeit verfassungswidrig"

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in Folge eines Antrags des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen in seiner Sommersession unter anderem mit der Regelung der Obsorge für uneheliche Kinder beschäftigt. Der VfGH hegt dabei keine Bedenken gegen das Übertragen der Obsorge unehelicher Kinder gleich nach der Geburt an die Mutter. Allerdings muss danach dem Vater auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Obsorge zu beantragen, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger. Über den Zeitpunkt, ab wann dieses Antragsrecht gelten soll, machte er keine Angaben.

"Dass der Mutter die Obsorge zukommt, dagegen gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken", so der Präsident. "Es muss aber eine gerichtliche Prüfung der Frage möglich sein, ob im Interesse des Kindes dem Vater allein oder beiden die Obsorge zuerkannt wird", führte er weiter aus. Österreich sei Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission und die derzeitige Regelung sei folgend dem EGMR "verfassungswidrig", begründete Holzinger.

Ob das Antragsrecht sofort bei der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt gelten soll, dazu machte Holzinger keine Angaben.


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