Kärntner Mindestsicherung auf dem Prüfstand
Zivil-Landesgericht erachtet Obsorgeregelung für uneheliche Kinder als verfassungswidrig, weil sie den Lebensstandard der Betroffenen schmälert. Auch das Bettelverbot in fünf Bundesländern wird geprüft.

Foto © KLZ/Fuchs | Symbolbild
Ein spannendes Programm hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der Juni-Session (11. bis 30. Juni) zu bewältigen. So haben sie am Beispiel Kärntens zu entscheiden, ob die Mindestsicherung verfassungswidrig ist, weil sie den Lebensstandard der Betroffenen schmälert - oder ob die automatische Obsorge der Mutter für uneheliche Kinder angesichts der EGMR-Rechtsprechung aufrechterhalten bleiben kann. Auch das Bettelverbot in fünf Bundesländern, in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Videokopien sowie das Glücksspielgesetz und das Sonntagsöffnungsverbot stehen am Prüfstand der Verfassungsrichter. Zudem müssen sie entscheiden, wie viel der Bund an Tirol für die Uniklinik zu zahlen hat.
Nicht die umstrittene "gemeinsame Obsorge" für Scheidungskinder, sondern die Frage der Obsorge für uneheliche Kinder hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vor den VfGH gebracht. Das Gericht erachtet es für verfassungswidrig, dass die Mutter allein mit dieser Obsorge betraut ist und dem Vater gemeinsame Obsorge nur mit Zustimmung der Mutter zuerkannt wird. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Denn dieser habe festgestellt, dass die automatische Zuweisung der Obsorge an die Mutter eine unzulässige Ungleichbehandlung der Väter darstelle.
Das Oberlandesgericht Wien hat eine Bestimmung der Strafprozessordnung (StPO) vor den VfGH gebracht - nämlich die Tatsache, dass Kopien von Bild- und Tonmaterial in der StPO ausgeschlossen sind. Anlass ist ein Verfahren gegen Fußballanhänger, die nach Auseinandersetzungen angeklagt wurden. Einige Angeklagte wollten Kopien von belastenden Videos aus Überwachungskameras. Dies wurde nicht zugelassen, ihnen wurde nur der Ausdruck von Screenshots angeboten. Nachdem Landesgericht und Oberlandesgericht dies für unbedenklich hielten, gingen die Betroffenen zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser beauftragte das OLG, den VfGH einzuschalten. Nun müssen die Verfassungsrichter klären, ob die StPO hier das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Die Kärntner Regelung zur Mindestsicherung bekämpft der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten (UVS) beim VfGH. Der UVS hält es für verfassungswidrig, dass der Lebensstandard einer großen Zahl Betroffener massiv reduziert werde - durch die teilweise Bindung für Wohnkosten und die Auszahlung nur mehr zwölf statt 14 Mal. Außerdem bemängelt der UVS, dass es keine Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung gegen Bescheide zur Mindestsicherung gibt. Zu dieser Frage hält der VfGH am Freitag, den 22. Juni, um 10.30 Uhr eine öffentliche Verhandlung ab.
Ebenfalls in einer öffentlichen Verhandlung (Donnerstag, 21. Juni, 10.00 Uhr) gehen die Verfassungsrichter der Frage nach, wie viel der Bund an Tirol für den "klinischen Mehraufwand" zahlen muss. Dass der Bund zur Finanzierung der Tiroler Universitätsklinik beitragen muss, hat der VfGH bereits im März 2011 entschieden. Die Streitparteien konnten sich aber nicht auf die Höhe der Zahlung einigen (aus Tiroler Sicht sind 13,7 Mio. Euro allein für 2007 ausständig). Deshalb entscheiden nun die Verfassungsrichter.












