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Zuletzt aktualisiert: 12.02.2011 um 09:50 UhrKommentare

Frauenring vehement gegen Automatik bei Obsorge

Foto © APA

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem Sorgerechtsstreit hat die Diskussion über eine Neuregelung der Obsorge in Österreich wieder entfacht. Der Frauenring, Dachorganisation österreichischer Frauenorganisationen, lehnt eine Automatik bei der gemeinsamen Obsorge sowohl nach strittigen Scheidungen als auch bei unehelichen Kindern vehement ab.

Dies wäre ein Rückschritt, erklärte die Vorsitzende Christa Pölzlbauer im Gespräch mit der APA. Der EGMR ist kürzlich zur Erkenntnis gekommen, dass die österreichische Rechtslage, wonach der Vater eines unehelichen Kindes nur dann die Obsorge erhält, wenn die Mutter dem zustimmt oder das Kindeswohl gefährdet ist, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Nun ist eine Neuregelung sowohl im Fall von unehelichen Kindern als auch bei Scheidungskindern geplant. Justizministerin Bandion-Ortner hat sich bei Scheidungskindern für die Fortführung der gemeinsamen Obsorge als Regelfall ausgesprochen. Für uneheliche Väter soll es nach Anerkennung der Vaterschaft ein Antragsrecht auf die gemeinsame Obsorge geben.

Eine "Automatik" lehnt Pölzlbauer jedenfalls ab. Sie erklärte: "Beim aktuellen Urteil hat ein mustergültiger, engagierter Vater recht bekommen. Ich kann es deshalb gut heißen. Dass man daraus aber eine automatische gemeinsame Obsorge ableitet, ist unsinnig und falsch. Das sind Fehlschlüsse, die empören mich." Bei Männern, die tatsächlich eine väterliche Beziehung und Betreuungspflicht wahrnehmen - etwa wie in diesem Fall ein Jahr in Karenz verbringen - könne man eine gemeinsame Obsorge nach Trennungen diskutieren.

Eine automatische gemeinsame Obsorge für uneheliche Kinder ist für die Frauenring-Vorsitzende aber "überhaupt kein Thema". Unverheiratete, die zusammen in einem Haushalt leben, seien "eine eigene Gruppe". So lange sie in einem Familienverband leben, sollten sie auch gemeinsam Verantwortung tragen und sich auch die Arbeit teilen. "Aber im Augenblick der Trennung sollte das Kind einen Hauptaufenthaltsort haben und diese Bezugsperson hat auch die Obsorge", so Pölzlbauer.

Quelle: APA

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