Mensdorff-Pouilly in Österreich nicht verfolgbar?
Der Waffenlobbyist Alfons Mensdorff-Pouilly ist am Sonntagabend nach Österreich zurückgekehrt. Das Inlandsverfahren könnte eingestellt werden, da keine zwei Strafverfahren in derselben Sache geführt werden dürfen.

Foto © APAAlfons Mensdorff-Pouilly
Die Niederschlagung des britischen Verfahrens gegen Alfons Mensdorff-Pouilly wirft in Österreich schwierige Rechtsfragen auf. Die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob das Verfahren in Österreich fortgeführt werden kann. Wesentlich dafür ist, welche Qualität der "Deal" in Großbritannien hatte. Sollte dies fraglich sein, müsste eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes eingeholt werden. Hier könnte Neuland betreten werden.
Denn eigentlich wäre eine solche Vorabentscheidung schon im Vorverfahren angebracht, das der Staatsanwalt leitet. Es ist aber ungeklärt, ob der Staatsanwalt beim EuGH vorlageberechtigt ist. Laut Fritz Zeder vom Justizministerium gab es in der ganzen EU noch keinen solchen Fall.
In der Vorabentscheidung ginge es um die Frage, ob der Paragraf 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in der Causa Mensdorff anzuwenden ist. Er normiert ein Doppelbestrafungsverbot - also dass jemand, dessen Strafsache in einem Staat abgeurteilt wurde, dafür in einem anderen Staat nicht mehr verfolgt werden darf.
Zu klären sind prinzipiell zwei Fragen: Ob es in Österreich um die selbe Sache geht wie in Großbritannien - und wenn ja, ob der britische Deal einer Aburteilung entspricht.
Die Vereinbarung zwischen der britischen Anti-Korruptionsbehörde Serious Fraud Office (SFO), dem US-Justizministerium mit dem britischen Rüstungskonzern BAE - wonach BAE 34,4 Mio. Euro zahlt und dafür auf eine behördliche Verfolgung auch von Mensdorff-Pouilly verzichtet wird - wäre in dieser Form in Österreich nicht möglich, erklärte Helmut Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien, gegenüber der APA. Dabei handle es sich um eine Besonderheit des angelsächsischen Rechtssystems.
Am ehesten vergleichbar wäre in Österreich noch die "Diversion" - wobei es aber Unterschiede gibt: Diese ist bei schwerwiegenden Vorwürfen nicht möglich und es müsste auch der Betreffende selbst eine Leistung erbringen, nicht nur ein Dritter. Angeboten werden kann eine diversionelle Erledigung auch vom Staatsanwalt. Allerdings gibt es im angelsächsischen System kein Vorverfahren wie bei uns - nur ein "Beweissammlungsverfahren" von Polizei oder, wie in der Causa Mensdorff, der Antikorruptionsbehörde.
Die Diversion wurde vom EuGH schon als Aburteilung anerkannt, berichtete Fuchs. Schuld- oder Freispruch sind jedenfalls eine Aburteilung der Sache. Ob der Deal in der Causa Mensdorff aber eine Einstellung ist, die sich mit der Sache selbst beschäftigt hat, sei doch "sehr fraglich". Geprüft werden müsste da auch, ob es reicht, wenn die Geldleistung von einem Dritten kommt.
"Ziemlich weit" gehe die Rechtsprechung hinsichtlich der für das Doppelbestrafungsverbot ebenso wichtigen Frage, ob es sich um die selbe verfolgte Sache handelt. Darunter falle alles, was in einem Zusammenhang steht, so Fuchs.













