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Zuletzt aktualisiert: 28.11.2008 um 12:54 UhrKommentare

Kärntner "Teuerungsausgleich" wird wieder bar ausgezahlt

Familien mit mindestens drei Kindern erhalten 200 Euro. Auszahlung auch per Überweisung möglich.

Das Land Kärnten zahlt Menschen mit geringem Einkommen auch in diesem Jahr wieder den so genannten "Teuerungsausgleich". Wie Landeshauptmann Gerhard Dörfler (BZÖ) und Finanzlandesrat Harald Dobernig (BZÖ) am Freitag vor Journalisten erklärten, würden Familien mit mindestens drei Kindern (unter 18 Jahren) erstmals die doppelte Summe ausgezahlt, nämlich 200 Euro. Die Zahl der Anspruchsberechtigten wird auf 32.000 bis 35.000 Personen geschätzt.

Bar oder Überweisung. Dobernig sagte, die Auszahlung erfolge entweder bar oder auf Wunsch auch per Überweisung. Die erste Auszahlungsaktion findet am Samstag, 6. Dezember, in der Landesregierung statt. Insgesamt sind für die Aktion 4,5 Millionen Euro budgetiert. Im vergangenen Jahr haben 20.688 Personen die Zahlung erhalten. Laut einer Erhebung des Instituts für höhere Studien (IHS) wurde das Geld in erster Linie für das Bezahlen von Strom oder Heizung bzw. für den Kauf von Lebensmitteln ausgegeben.

Anspruchsberechtigt sind Pensionisten mit Ausgleichszulage, Bezieher der allgemeinen Wohnbeihilfe, Bezieherinnen des Kärntner Müttergeldes und Bezieher des Familienzuschusses. Der Hauptwohnsitz muss seit mindestens zwei Jahren in Kärnten liegen. Zur Auszahlung sind mitzubringen: ein amtlich gültiger Lichtbildausweis, ein Meldezettel, ein Nachweis über den Bezug der Ausgleichszulage bzw. der Wohnbeihilfe, des Kärntner Müttergeldes, des Familienzuschusses. Für Familien mit mehr als drei Kindern ist ein Nachweis erforderlich, dass die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im selben Haushalt leben.


Mitbringen

Amtlich gültigen Lichtbild-ausweis, Meldezettel, Nachweis über Bezug der Ausgleichszulage bzw. Wohnbeihilfe, des Kärntner Müttergeldes, des Familien-zuschusses.

Familien

Für Familien mit mehr als drei Kindern ist ein Nachweis erforderlich, dass die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im selben Haushalt leben.

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