Online-Inhalte werden gespeichert - Gesetzesnovelle in Begutachtung
Online-Medien sollen künftig, genauso wie ihre "Print-Geschwister" zur Abgabe eines "Pflichtexemplars" an die Nationalbibliothek (ÖNB) verpflichtet werden.

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Eine entsprechende
Novelle des Mediengesetzes, die regelt, welche Seiten genau
archiviert werden müssen, geht heute, Donnerstag, in Begutachtung.
Dies berichtete das im Bundeskanzleramt angesiedelte
Medienministerium gegenüber der APA.
Verpflichtend.
Die ÖNB soll laut dem Entwurf der Novelle künftig berechtigt sein,
viermal jährlich automatisch alle öffentlich zugänglichen
Online-Medien zu sammeln und zu speichern, wenn diese eine at.-Domain
oder inhaltlichem Bezug zu Österreich aufweisen. Nach gegenseitiger
Absprache kann bei ausgewählten Medien auch öfter gesammelt werden.
Eine aktive Bringschuld besitzen hingegen Medieninhaber, wenn ihre
Inhalte mit einer Zugangskontrolle (Passwort, Bezahlpflicht) versehen
sind, oder wenn die automatische Abspeicherung durch die ÖNB aus
technischen Gründen nicht möglich ist. Die Ablieferungspflicht
entsteht durch eine schriftliche Aufforderung der ÖNB. Ihr muss
innerhalb eines Monats nachgekommen werden, heißt es im
Medienministerium.
Keine Videos.
Die ÖNB geht von rund 1.500 Aufforderungen zur Ablieferung
innerhalb von fünf Jahren aus. Wenn die Inhalte bereits in einer
anderen Form abgegeben wurden (etwa als Buch oder Zeitschrift),
besteht keine Ablieferungspflicht. Auch wer überwiegend Ton oder
Laufbilder anbietet, erspart sich die Ablieferung, genauso wie rein
private Medien (zB persönliche Websites), die die öffentliche
Meinungsbildung nicht beeinflussen. Keine Exemplare verlangt die
Novelle außerdem von Medieninhalten, an denen kein
wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse
besteht.
Schutz für Kostenpflichtiges.
Einen Schutz soll die Neuerung im Gesetz den kostenpflichtigen
periodischen Angebote bieten, die ja vom Verkauf und der Exklusivität
ihrer Informationen leben: So können etwa wissenschaftliche
Online-Publikationen von Fachverlagen oder Tageszeitungsarchive die
Benützung ihrer Medieninhalte durch Bibliotheksbenutzer bis zu einem
Jahr ausschließen. Nach der Sperrfrist dürfen die Bibliotheken diese
Medieninhalte ihren Benutzern nur in den Bibliotheksräumlichkeiten an
einer Zugriffstation zugänglich machen. Ausdrucke dieser
Medieninhalte werden zugelassen, nicht aber elektronische Kopien.
Kosten selbst zahlen.
Bis zu einem Betrag von 250 Euro müssen die Medieninhaber die
Kosten für die Ablieferung selbst tragen. Bei höheren finanziellen
Aufwänden - etwa für Datenbereitstellung, Umwandlung in ein anderes
Format, Einrichtung einer Schnittstelle - muss die ÖNB vor
Ablieferung informiert werden. Sie kann dann entscheiden, ob sie die
darüber hinausgehenden Kosten übernehmen und die Inhalte trotzdem
sammeln will. Nichts bezahlen müssen Medien, die der Allgemeinheit
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und ohne Erwerbsabsicht
betrieben werden.
(S). "
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Fakten
Der Novellenentwurf des Medienministeriums ist am Donnerstag in Begutachtung gegangen. Die Begutachtungsfrist endet nach sechs Wochen. Eine Beschlussfassung im Nationalrat ist noch vor dem Sommer geplant.
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O-Ton
"Wir sind auf die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten eingegangen und können nun einen ausgewogenen Kompromiss vorgelegen, der eine Balance zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Medieninhaber und den Bedürfnissen der Bibliotheken schafft," gab sich Bures überzeugt.















