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Zuletzt aktualisiert: 22.12.2009 um 14:02 UhrKommentare

Nichtraucherschutz in Gastronomie verschärft

Der Nichtraucherschutz in der Gastronomie wird nächstes Jahr plangemäß etwas verschärft. In der Drogensubstitution wird durch eine Novellierung der entsprechenden Verordnungen ein praxisnäheres Handling der Material ermöglicht.

Foto © APA

Mit 30. Juni kommenden Jahres läuft die im Rahmen der Tabakgesetz-Novelle 2008 vorgesehene Übergangsfrist aus, wonach die Inhaber von größeren Gastronomiebetrieben (die nur über einen einzigen Gastraum verfügen) das Rauchen für die Dauer von Umbaumaßnahmen zwecks Einrichtung eines gesonderten Raucherraumes weiter gestatten dürfen. Ab 1. Juli gilt somit grundsätzlich Rauchverbot in den Räumen der Gastronomie, die der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienen.

Davon weiterhin ausgenommen bleiben kleine Ein-Gastraumlokale mit einer Grundflache unter 50 Quadratmeter. Sie können wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherlokale geführt werden. Ausgenommen sind in Spezialfällen auch Ein-Gastraumlokale mit einer Grundflache zwischen 50 und 80 Quadratmeter: Diese können nur dann wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherlokal geführt werden, wenn eine Raumteilung aus bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist. In allen anderen Fällen darf das Rauchen nur mehr in einem eigenen, von den übrigen Räumlichkeiten des Gastronomiebetriebes baulich abgetrennten Raum (Raucherraum), gestattet werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst ist.

Neue Regeln für Drogensüchtige

Praxisnäher gestaltet werden die beiden Verordnungen, welche die Drogen-Substitutionstherapie von Opiatabhängigen regeln. Bei der Mitgabe von Substitutionsmitteln soll sich der Arzt nun stärker am Gesamtzustandsbild des Abhängigen orientieren. Der für die Mitgabe von solchen Medikamenten (Urlaub etc.) notwendige Nachweis von zwölf oder sechs Monaten Beachtung der Regeln durch die Süchtigen umfasst nun nicht mehr nur einen behandelnden Arzt oder eine Therapieeinrichtung. Es können solche Zeiträume auch von mehreren Ärzten oder Ambulanzen zusammengezählt werden. In der Behandlung selbst sollen Ärzte, die bloß sechs Ausbildungseinheiten zur Substitutionstherapie absolviert haben, bereits von Spezialisten eingestellte Patienten weiterbehandeln dürfen. Das Stellen der Indikation für eine Drogenersatztherapie plus die Einstellung auf eine Substitutionsmittel dürfen nur speziell ausgebildete Ärzte vornehmen (40 Ausbildungseinheiten). Damit sollen vor allem auf dem Land mehr niedergelassene Ärzte zur Mitarbeit in der Drogenersatztherapie motiviert werden.


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