Wer haftet, wenn ein Wagen bei Glatteis ins Rutschen kommt
Auf glatter, steiler Straße rutschte Auto in ein anderes. Eine Haftung des Straßenerhalters ist nur dann gegeben, wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

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Die Straße in diesem Bereich war nicht nur spiegelglatt, sondern eine regelrechte Eisplatte", war unser Leser entsetzt. Der Mann war von einem Hotelparkplatz in der Obersteiermark auf eine Gemeindestraße gefahren, als der Wagen wie ein Schlitten zu rutschen begann: "Nach zwanzig Metern krachte ich in ein stehendes Fahrzeug. Zum Glück waren keine Fußgänger unterwegs", berichtete er und war überzeugt: "Die Straße war wirklich nicht gestreut!"
Doch die Versicherung lehnte eine Bezahlung des Schadens ab; die Gemeinde bestritt jegliches Verschulden. Die Straße wäre um sechs Uhr in der Früh gestreut worden, es habe eine extreme Wettersituation geherrscht.
Grob fahrlässig
"Gibt's das wirklich, dass der Straßenerhalter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann?", wunderte sich das Eisopfer.
"Die Haftung des Wegehalters ist im Paragraf 1319 a ABGB geregelt. Demnach haftet der Halter des Weges für Schäden, die sich aus dem Zustand des Weges ergeben, nur dann, wenn er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch die Rechtslage. Grobe Fahrlässigkeit sei nach der Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen sei. "Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Umfang der Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen, wobei im Freilandgebiet an die Streupflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen", so Reinisch. Entscheidend sei, wann sich die Eisplatte gebildet habe. Hätten die Straßenarbeiter diese sehen können, hätten sie umfangreichere Maßnahmen ergreifen müssen.
Die Versicherung der Gemeinde übernahm schließlich in Kulanz den Selbstbehalt der Kaskoversicherung für den Autofahrer.
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FAKTEN
Bei bestimmten meteorologischen Rahmenbedingungen ist eine Eisbildung nicht vermeidbar.
Wenn es zum Beispiel bei gefrorenem Boden zu Eisregen kommt, bildet sich innerhalb kurzer Zeit Glatteis.
Das mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen darf dann nicht bis zum nächsten Morgen warten, sondern muss innerhalb einer angemessenen Zeitspanne Salz streuen.
Eine Haftung der Grundeigentümer käme nur dann infrage, wenn der mit dem Winterdienst Beauftragte seine Verpflichtungen vernachlässigt und die Eigentümer keine geeigneten Maßnahmen setzen, um das abzustellen.










