Josef F. wollte im Keller "Sachbestandteile" lagern
1984 nahm der Angeklagte dann dort seine Tochter gefangen.

Foto © APADie Justizanstalt St. Poelten
Er habe die Hauptschule mit ausgezeichneten Noten verlassen. Seine Eltern hätten es sich allerdings nicht leisten können, ihn weiter zur Schule gehen zu lassen, weshalb er eine Lehre
in Angriff genommen habe, erzählte Josef F. Als Lehrling habe er "so gut wie kein Geld gehabt". Nach der Lehrabschlussprüfung lernte er seine spätere Ehefrau kennen, mit der es erstmals zu Intimitäten mit dem anderen Geschlecht kam.
"Die erste Frau". "Sie war die erste Frau überhaupt für mich", berichtete Josef F.
Nachdem er bei der VOEST eine Arbeit gefunden hatte, habe er sie geheiratet. Die Frau war damals siebzehneinhalb Jahre alt. Sie sei sehr häuslich gewesen und habe sich mindestens zehn Kinder gewünscht: "Ich war damit einverstanden".
Auf Montage. Im Haus der Mutter richtete sich Josef F. eine eigene Wohnung ein,
die er im späteren Verlauf ausbaute. 1957 brachte die Frau das erste Kind zur Welt. "Alle drei Jahre ist dann praktisch ein weiteres gekommen", gab der 73-Jährige zu Protokoll. Er selbst sei aus finanziellen Gründen auf Montage nach Luxemburg und Ghana gegangen,
wo er sich eineinhalb Jahre aufhielt. Am Mondsee pachtete die Familie einen Gasthof mit 300 Sitzplätzen, um Geld dazu zu verdienen.
"Gedacht als Büro". 1974 nahm Josef F. in Amstetten einen größeren Umbau auf seiner
Liegenschaft vor. Er wollte "zusätzliche Wohnungen, um einen Nebenerwerb zu haben". Außerdem errichtete er einen Keller: "Das war gedacht als Büro. Der andere Teil wäre für Sachbestandteile gewesen". Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, was er damit meine,
erwiderte der Angeklagte: "Maschinen".
Verschleppt. In diesen Keller wurde Ende August 1984 laut Anklage die damals
18-jährige Tochter des Mannes verschleppt, indem er vorgab, sie möge ihm beim Transport eines Schrankes behilflich sein. Dabei soll der Vater dann das Mädchen betäubt und in den finsteren Raum verbracht haben.
Bevor sich Josef F. dazu äußern konnte und somit die anklagegegenständlichen Fakten erörtert worden wären, wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.





