Josef F. droht zeitlich unbefristete Inhaftierung
Basis dafür ist das psychiatrische Gutachten, in dem dem 73-Jährigen eine schwere Persönlichkeitsstörung bescheinigt wird.

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Josef F. droht eine zeitlich unbefristete Inhaftierung, selbst wenn er vom Vorwurf des Mordes durch Unterlassung freigesprochen werden sollte. Basis dafür ist das
psychiatrische Gutachten, in dem dem 73-Jährigen eine schwere Persönlichkeitsstörung bescheinigt wird.
Zurechnungsfähig. Josef F. ist demnach zwar zurechnungsfähig, allerdings ist zu
befürchten, dass er nach seiner Entlassung neuerlich Straftaten mit schwerwiegenden Folgen begehen könnte. In Folge dessen hat Staatsanwältin Christiane Burkheiser zusätzlich zur Verurteilung des 73-Jährigen dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher beantragt.
"Abgesichert". Damit dürfte sich die Staatsanwältin "abgesichert" haben, sollten
die Geschworenen zu keinen Schuldsprüchen in den Anklagepunkten Mord und Sklavenhandel kommen, die ein Strafausmaß von zehn bis 20 Jahren oder lebenslang bzw. zehn bis 20 Jahren begründen würden. Rechtsexperten halten es für durchaus denkbar, dass Josef F. von den
massivsten Vorwürfen freigesprochen werden könnte, da die Tatbestandsmäßigkeit des - in Österreich bisher nie verhandelten - Sklavenhandels speziell für juristische Laien schwer zu beurteilen ist.
Sachbeweis fehlt. Beim inkriminierten Mord durch Unterlassung wiederum fehlt ein
hieb- und stichfester Sachbeweis: Zu dem Baby, das nach der Geburt starb, weil ihm Josef F. der Anklage zufolge die nötige ärztliche Hilfe nicht zuteilwerden ließ, gibt es kein Obduktionsgutachten. Josef F. hatte die sterblichen Überreste des Kleinen verbrannt und
die Asche angeblich im Garten verstreut.
15 Jahre Maximum. Damit wäre die maximale Strafdrohung für Josef F. 15 Jahre, sollte
er tatsächlich ausschließlich im Umfang seines Geständnisses, das die Vergewaltigung seiner Tochter mitumfasst, schuldig erkannt werden. Im Hinblick auf seine teilweise geständige Verantwortung könnte der Mann mit weniger als der Höchststrafe davonkommen. Zudem hätte er bei entsprechender Führung und im Hinblick auf sein vorgerücktes Alter gute Chancen auf eine vorzeitige bedingte Entlassung.
"Hochgradige Abartigkeit". Um das zu verhindern, hat die Staatsanwältin jedoch den § 21 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) in ihre Anklage eingebaut: Dieser Bestimmung zufolge ist ein an sich zurechnungsfähiger Angeklagter auch dann in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn er unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Diese Unterbringung müsste das Gericht - falls dem entsprechenden Antrag der Staatsanwältin Folge geleistet wird - zugleich mit dem Ausspruch der Strafe anordnen.





