OGH kippt Vertragsklauseln des Handybetreibers "3"
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einige Vertragsklauseln des Handybetreibers "3" (Hutchison) für rechtswidrig eingestuft. Das berichtete Sozial- und Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger (S) in einer Aussendung am Samstag.

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Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die
Geschäftsbedingungen geprüft und darin elf gesetzwidrige Klauseln
gefunden. Da sich das Unternehmen nicht bereit erklärte, die
Verwendung der betreffenden Klauseln zu unterlassen, wurde im Auftrag
des Sozialministeriums Klage erhoben, der OGH beurteilte nun
sämtliche beanstandete Klauseln als gesetz- bzw. sittenwidrig. Das
Sozialministerium rechnete nun damit, dass ähnliche Klauseln anderer
Handynetzbetreiber auch geändert werden, ohne dass erneut ein
Einklagen notwendig ist, berichtete das Ö1-"Morgenjournal".
Unzulässig.
So erachtete der OGH etwa die "Preisänderungsklausel" als
unzulässig. Darin behält sich Hutchison das Recht vor, "Preise
einseitig anzupassen, insbesondere wenn sich Parameter ändern, die
nicht im Einflussbereich von '3' liegen." Einseitige Preisänderungen
sind laut Konsumentenschutzgesetz aber nur unter engen
Voraussetzungen erlaubt. Die Klausel führt diese Voraussetzungen
nicht an, daher ist sie laut Urteil unzulässig. Außerdem beschied der
OGH der Klausel Intransparenz, da sie für einen rechtsunkundigen
Verbraucher "wenig durchschaubar" sei.
Ebenfalls gekippt hat der OGH die "Freischaltungsfrist von 14
Tagen". Das Gericht hält eine sofortige Freischaltung nach
Vertragsabschluss im Regelfall für möglich, andernfalls könne der
Kunde vom Vertrag zurücktreten. Als unzulässig eingestuft wurde auch
jene Klausel, wonach der Kunde dafür haftet, wenn Minderjährige
Services wie zum Beispiel die Teilnahme an Glücksspielen oder Wetten
in Anspruch nehmen würden. Die Zahlungspflicht des Anschlussinhabers
wird laut Klausel dann fällig, "sofern die Nutzung mit seinem
Einverständnis oder seinem Wissen ermöglicht wurde." Der OGH
beurteilt eine derartige Regelung als sittenwidrig. Denn Handys
würden in Familien mit heranwachsenden Kindern regelmäßig überlassen
werden.
"Wegweisendes Urteil".
Auch etwaige Netzausfälle sind laut Urteil ein Grund zum
Vertragsausstieg. So erachtete der OGH die Klausel, wonach "3" "bei
grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung" die Verfügbarkeit des
Services, "insbesondere in Gebäuden," nicht garantieren könne, als
unzulässig.
Buchinger sprach von einem "wegweisenden Urteil." Er hoffe, "dass
dieses Urteil für die gesamte Branche Anlass und Grundlage für eine
Überprüfung ihrer Geschäftsbedingungen" sei.
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Fakten
Am wenigsten wollen Herr und Frau Österreicher auf das Internet
(zwei Prozent), ihr Handy (vier Prozent) und ihre Bankomatkarte
(ebenfalls vier Prozent) verzichten.
Fast jeder Zweite (48 Prozent)
kann sich ein Leben ohne Handy überhaupt nicht mehr vorstellen.











