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Zuletzt aktualisiert: 16.06.2007 um 18:01 Uhr

OGH kippt Vertragsklauseln des Handybetreibers "3"

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einige Vertragsklauseln des Handybetreibers "3" (Hutchison) für rechtswidrig eingestuft. Das berichtete Sozial- und Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger (S) in einer Aussendung am Samstag.

Foto © APA

Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Geschäftsbedingungen geprüft und darin elf gesetzwidrige Klauseln gefunden. Da sich das Unternehmen nicht bereit erklärte, die Verwendung der betreffenden Klauseln zu unterlassen, wurde im Auftrag des Sozialministeriums Klage erhoben, der OGH beurteilte nun sämtliche beanstandete Klauseln als gesetz- bzw. sittenwidrig. Das Sozialministerium rechnete nun damit, dass ähnliche Klauseln anderer Handynetzbetreiber auch geändert werden, ohne dass erneut ein Einklagen notwendig ist, berichtete das Ö1-"Morgenjournal".

Unzulässig. So erachtete der OGH etwa die "Preisänderungsklausel" als unzulässig. Darin behält sich Hutchison das Recht vor, "Preise einseitig anzupassen, insbesondere wenn sich Parameter ändern, die nicht im Einflussbereich von '3' liegen." Einseitige Preisänderungen sind laut Konsumentenschutzgesetz aber nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Die Klausel führt diese Voraussetzungen nicht an, daher ist sie laut Urteil unzulässig. Außerdem beschied der OGH der Klausel Intransparenz, da sie für einen rechtsunkundigen Verbraucher "wenig durchschaubar" sei.

Ebenfalls gekippt hat der OGH die "Freischaltungsfrist von 14 Tagen". Das Gericht hält eine sofortige Freischaltung nach Vertragsabschluss im Regelfall für möglich, andernfalls könne der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Als unzulässig eingestuft wurde auch jene Klausel, wonach der Kunde dafür haftet, wenn Minderjährige Services wie zum Beispiel die Teilnahme an Glücksspielen oder Wetten in Anspruch nehmen würden. Die Zahlungspflicht des Anschlussinhabers wird laut Klausel dann fällig, "sofern die Nutzung mit seinem Einverständnis oder seinem Wissen ermöglicht wurde." Der OGH beurteilt eine derartige Regelung als sittenwidrig. Denn Handys würden in Familien mit heranwachsenden Kindern regelmäßig überlassen werden.

"Wegweisendes Urteil". Auch etwaige Netzausfälle sind laut Urteil ein Grund zum Vertragsausstieg. So erachtete der OGH die Klausel, wonach "3" "bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung" die Verfügbarkeit des Services, "insbesondere in Gebäuden," nicht garantieren könne, als unzulässig. Buchinger sprach von einem "wegweisenden Urteil." Er hoffe, "dass dieses Urteil für die gesamte Branche Anlass und Grundlage für eine Überprüfung ihrer Geschäftsbedingungen" sei.


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Am wenigsten wollen Herr und Frau Österreicher auf das Internet (zwei Prozent), ihr Handy (vier Prozent) und ihre Bankomatkarte (ebenfalls vier Prozent) verzichten.

Fast jeder Zweite (48 Prozent) kann sich ein Leben ohne Handy überhaupt nicht mehr vorstellen.

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