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Zuletzt aktualisiert: 02.05.2007 um 20:10 Uhr

Maibaum-Stehlen ist strafbar

Mai-Brauchtum am Rande der Kriminalität. Für Sachbeschädigung oder Diebstahl sieht das Gesetz bis zu sechs Monate Haft vor.

Foto © AP

Kaum sind die Maibäume aufgestellt, sind die "Maibaum-Säger" am Werk. Mittwoch kurz nach vier Uhr Früh sägten bisher unbekannte Täter den 22 Meter hohen Maibaum in Gotschuchen bei Ferlach um. Der Baum fiel auf eine Stromleitung. Der Schaden beträgt 5000 Euro. In Mühldorf wurde der Maibaum von Unbekannten angeschnitten und so schwer beschädigt, dass er versetzt werden musste.

Strafrechtlich gesehen handelt es sich in beiden Fällen um Sachbeschädigung. Werden die Täter ausgeforscht und kommt es im schlimmsten Fall zu einem Gerichtsverfahren, so droht ihnen eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten. Die selbe Strafhöhe sieht das Gesetz für den Diebstahl eines Maibaumes vor. "Mir ist in den letzten Jahren allerdings kein solcher Prozess erinnerlich", sagt Staatsanwalt Friedrich Borotschnik.

Umgesägt. Das Ansägen oder Stehlen von Maibäumen in der Nacht auf den 1. oder 2. Mai zählt gleichzeitig zum Brauchtum. "Vielerorts werden Wachen aufgestellt", weiß der Volkskundler Heimo Schinnerl. Oft waren es Burschenschaften benachbarter Orte, die nachts einem Maibaum mit der Säge zuleibe rückten. "Das galt einerseits als Mutprobe, war andererseits aber auch ein Initiationsritus", sagt Schinnerl. Wurde der Maibaum gestohlen, gehörte es zum Brauch, sich zum Diebstahl zu bekennen und dem Besitzer die Möglichkeit zu geben, den Baum auszulösen.

Grenzen verwischen. "Damit verdienten sich die Diebe nicht nur ein feines Essen oder ein Fass Bier, sondern auch Straffreiheit", so Schinnerl und lenkt ein: "Heute sind die Grenzen zwischen Streich und Vandalismus aber fließend." Kritisch wird's, wenn jemand ernsthaft gefährdet wird. "Dann führt an der Strafverfolgung sicher kein Weg vorbei", meint Borotschnik.

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