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Zuletzt aktualisiert: 25.03.2007 um 04:59 Uhr

Geschenk führte in die Kostenfalle

Grazer Familie soll 483 Euro im Monat für die Großmutter im Pflegeheim zahlen, weil ihnen diese vor 18 Jahren ein Grundstück geschenkt hat.

Foto © APA

Das sind immerhin 30 Prozent vom Einkommen meines Mannes, die der Magistrat Monat für Monat von uns fordert. Kinder müssen normalerweise höchstens 16 Prozent von ihrem Einkommen zu den Heimkosten der Eltern dazu zahlen. Auch gibt's da alle möglichen Abzugsposten. Bei uns wurde bei der Berechnung auf soziale Hintergründe keine Rücksicht genommen", ärgert sich Martina Heiden. Die Mutter zweier schulpflichtiger Kinder findet es "äußerst ungerecht", dass die Behörde nach so langer Zeit die Finger nach ihrem Besitz ausstreckt.

Aufkommen. Doch der Reihe nach: Vor rund einem Jahr kam die Großmutter von Hans-Peter Heiden in die Geriatrie in Graz. Und vom Enkel will jetzt die Stadt, dass er sich an den Kosten beteiligt. Rund 5000 Euro fürs letzte Jahr und 483 Euro sind in Zukunft pro Monat zu zahlen.

Auf Schrecken und Überraschung stieß diese Forderung bei den Betroffenen aber nicht nur, weil das Geschenk schon vor so langer Zeit übergeben wurde. Für gewöhnlich werden nämlich zwar Ehegatten und Kinder, nicht aber Enkelkinder zur Rückzahlung von Sozialhilfekosten herangezogen.

Zinsen gefordert. Aber auch wenn das Ganze kurios klingt, rein rechtlich ist an der Vorgangsweise der Stadt wenig auszusetzen. Die Forderung ergibt sich aus dem Paragraphen 947 ABGB. Demnach können Geschenkgeber, wenn sie selbst einmal in Not geraten, die Zinsen ihres Geschenks wieder zurückfordern. Und laut steirischem Sozialhilfegesetz (§ 28) sind "Dritte", in diesem Fall der Enkel, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Kosten zu ersetzen, wenn ein Hilfeempfänger (hier die Großmutter) Rechtsansprüche an sie hat.

Anspruch. Die Höhe der Forderung nach dem 947er ergibt sich aus dem Gesetzestext, wonach ein Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen (derzeit vier Prozent) pro Jahr besteht, und das dreißig Jahre lang. Nur wenn der Beschenkte selbst in finanzielle Not gerät, darf nichts mehr von ihm gefordert werden.

"Nicht viel Freude mit diesem Paragraphen" hat der Sozialamtsleiter der Stadt Graz, Gernot Wippel, der zugesteht, dass "der rechtliche Tatbestand den Betroffenen schwer plausibel zu machen ist".

Absicherung. "Die Verwaltung hat die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und zu vollziehen", sagt Soziallandesrat Kurt Flecker zum konkreten Fall, ist aber mit der "Gesamtdiskussion um die Pflegeproblematik und den derzeit unterschiedlichen Länderbestimmungen nicht zufrieden". Flecker fordert "eine solidarische finanzielle Absicherung der Pflege am besten in Form einer Pflegeversicherung analog zur Krankenversicherung".


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