Homo-Partnerschaft: "Ja-Wort" muss möglich sein
Das Gesetz über die Eingetragenen Partnerschaften sollte - auf Wunsch der ÖVP - Homosexuellen eine der Eheschließung ähnliche Zeremonie am Standesamt verwehren. Nun widerspricht der Verfassungsgerichtshof.

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Ein "Ja-Wort" muss auch bei der Verpartnerung Homosexueller möglich sein - und auch "Zeugen" müssen zugelassen werden: Diese verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) anlässlich von Beschwerden zum Amtsakt vor. Außerdem bezweifelt der VfGH, dass das Verbot der Zeremonie außerhalb der Amtsräume verfassungskonform ist und hat deshalb ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
ÖVP protestierte
Das Anfang 2010 in Kraft getretene Gesetz über die Eingetragenen Partnerschaften sollte - auf Wunsch der ÖVP - Homosexuellen eine der Eheschließung ähnliche Zeremonie am Standesamt (weshalb auch die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate zuständig sind) verwehren. Im beim VfGH bekämpften Fall hatten die Behörden ein "Ja-Wort" bei der Verpartnerung unter Hinweis auf das Gesetz verweigert. Diese Gesetzesauslegung ist laut VfGH nicht verfassungskonform.
Denn das Gesetz, so der Beschluss, "verwehrt es dem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht", die Partnerschaftswerber - wenn sie es wollen - "zu befragen, ob sie die Eingetragene Partnerschaft ... miteinander eingehen wollen". Vielmehr sei diese Frage zu stellen, "da die Partnerschaftsbewerber (...) derartige Erklärungen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann schriftlich zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung", merkt der VfGH an.
Auch die Weigerung der Behörden, "Zeugen" zuzulassen, widerspricht dem Gesetzestext, konstatierte der VfGH. Wenn es gewünscht ist, müsse zwei Begleitpersonen eine "besondere Stellung" eingeräumt werden - etwa dadurch, dass sie die Verpartnerung "in besonderer Weise mitverfolgen" können. Zudem müssten die Beamten den Partnern, wenn sie es wollen, am Ende der Zeremonie "in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eingetragene Partner sind", gab der VfGH vor. Nicht diskriminierend sei es aber, dass Zeugen nicht zwingend vorgeschrieben seien.
"In den Amtsräumen"
Der VfGH gab damit vor, wie das Gesetz verfassungskonform zu interpretieren ist. Ein Gesetzesprüfungsverfahren erachtete er in diesen Fällen nicht für nötig. Anders bei der Bestimmung, dass die Verpartnerung - im Gegensatz zur Trauung - nur "in den Amtsräumen" der Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate erfolgen darf. Hier scheine eine "verfassungskonforme Interpretation" des Gesetzes nicht möglich.
Die Verfassungsrichter haben Bedenken, dass die "gesetzliche Fixierung des Ortes" für Eingetragene Partnerschaft unsachlich ist. Ob diese zutreffen, wird das Gesetzesprüfungsverfahren zeigen.











