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Zuletzt aktualisiert: 06.09.2012 um 05:15 UhrKommentare

In Notfällen gelten andere Gesetze

Eine Osttirolerin kollabierte auf der Alm. Ein Betrunkener führte sie ins Tal und wurde dafür bestraft. Nun musste die Behörde allerdings die Strafe zurücknehmen. Von Manuela Kalser und Alexander Zollner.

Foto © Kleine Zeitrung/Erwin Scheriau (Symbolbild)

Betrunken beim Autofahren erwischt zu werden, hat normalerweise schwerwiegende Folgen: Führerscheinentzug und eine saftige Geldstrafe. Doch in einem Fall aus Osttirol, wurde das Verfahren gegen einen alkoholisierten Lenker vom Unabhängigen Verwaltungssenat Innsbruck nun eingestellt.

Die Geschichte ereignete sich bereits im Frühjahr: Ein Osttiroler hatte sechs Bekannte zur Übernachtung auf seine entlegene Almhütte im Bereich der Schobergruppe eingeladen. Die Zufahrt zur Hütte erfolgte mit dem Auto. Nach einem gemeinsamen Essen wurden alkoholische Getränke konsumiert. Plötzlich brach eine Bekannte des Gastgebers zusammen - aufgrund einer Alkoholvergiftung, wie sich später herausstellen sollte. Dass dringend Hilfe benötigt wurde, war allen Anwesenden klar. Doch es gelang nicht, einen Notruf abzusetzen, da die Hütte in einem Funkloch liegt. Darüber hinaus hätte es eine Neuschneedecke der Rettung extrem schwer gemacht, auf die Alm zu gelangen.

Kein Netz

Der Gastgeber wusste sich nicht mehr anders zu helfen, als die kollabierte Frau - obwohl er schon reichlich Alkohol getrunken hatte - auf eigene Faust mit dem Auto ins Tal zu fahren. Nach rund fünf Kilometer Fahrt hatten die Handys der Beteiligten wieder Empfang. Augenblicklich wurde die Rettung verständigt und als Treffpunkt ein Café im nächstgelegenen Ort festgelegt. Dort wurde die ohnmächtige Frau den Sanitätern übergeben. Der anwesende Notarzt half nicht nur der Frau, sondern stellte auch die Trunkenheit des Lenkers und vermeintlichen Retters fest. Die Folge: Der Mediziner rief die Polizei. Ein Alkotest ergab 1,7 Promille. Dem Fahrer wurde der Führerschein abgenommen. Die Strafe für sein Delikt lag bei 1600 Euro und sechs Monaten Führerscheinentzug. Der Beschuldigte empfand das als unfair. Um der Frau zu helfen, hätte er keine andere Wahl gehabt, als alkoholisiert zu fahren, argumentierte er.

Sein Anwalt Gerhard Seirer legte schließlich Berufung gegen die Strafe ein. "Die Polizisten machten den Betrunkenen von sich aus darauf aufmerksam, dass es diese Möglichkeit gibt. Zudem bestätigten die Beamten, dass mein Mandant während der gesamten Rettungsaktion ruhig und beherrscht war", erklärt Seirer.

Einer Berufung gegen die Strafe wurde schließlich vom unabhängigen Verwaltungssenat stattgegeben. Der Grund: Die Alkofahrt des Osttirolers fällt unter den Paragrafen "entschuldigender Notstand" (§ 6 VStG).

Die trotz Alkoholisierung erfolgte Inbetriebnahme des Fahrzeuges sei wegen der Rettung der kollabierten Frau notwendig gewesen. Auch die Fahrt aus dem Tal heraus - wo bereits wieder Handyempfang geherrscht hat - wurde als gerechtfertigt angesehen, weil der Neuschnee eine schnelle Zufahrt der Rettung verhindert hätte. Nach der Verhandlung erhielt der Osttiroler seinen Führerschein sofort zurück.

Zivilcourage

In dem Osttiroler Fall kam der "entschuldigende Notstand" des Verwaltungsstrafgesetzes zur Anwendung. Die Berufung gegen den Führerscheinentzug begründet der Anwalt so: "Eine Interessensabwägung zwischen dem Recht des Staates auf unalkoholisiertes Betreiben eines Fahrzeuges und der Möglichen Rettung eines Menschenlebens" geht klar zu Gunsten ddes Beschuldigten aus. Weiters dürfte nicht die Zivilcourage des Mannes, der das Wohl der Frau über sein eigenes stellte, bestraft werden. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die Frau in Gefahr war - auch wenn sie an einer Alkoholvergiftung wohl nicht verstorben wäre.

ALEXANDER ZOLLNER UND MANUELA KALSER

Sich selber retten

"Angenommen jemand ist auf einem Berg. Unwetter kommen und der Mann muss fürchten, abzustürzen. In dem Fall darf er in eine Almhütte einbrechen, um Schutz zu suchen", sagt Christian Liebhauser-Karl, Sprecher des Klagenfurter Landesgerichts. Er wird nicht als Einbrecher bestraft werden.

Sonderregel für Feuerwehr

Der entschuldigende Notstand kann, wenn angebracht, bei jedem zur Anwendung kommen. Für Feuerwehren gibt es noch eine Sonderregelung. So gilt für Feuerwehr-Lkw-Lenker nicht wie üblich die 0,1-Promille-Grenze, sondern die 0,5-Promille-Grenze. Weil sie jederzeit einsatzbereit sein müssen.

Kein Freibrief

2007 wurde in einem dramatischen Sterbehilfeprozess am Landesgericht Klagenfurt ein Angeklagter ebenfalls "entschuldigt". Der Kärntner hatte seine todkranke Frau in die Schweiz zu einem Sterbehilfeverein begleitet. Eigentlich Mitwirkung am Selbstmord. Aber in diesem Einzelfall sei die Tat entschuldigt, hieß es damals. Das sei kein Freibrief für Euthanasie. In der Urteilsbegründung meinte der Richter: Auf der einen Seite war "eine unheilbar Kranke, die klar bei Verstand war". Auf der anderen Seite der Angeklagte, der "das Leid seiner Frau sah und ihren Willen zu sterben akzeptierte". Unter Abwägung aller Fakten sei der Kärntner deshalb "entschuldigt" worden.

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