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Zuletzt aktualisiert: 16.02.2012 um 17:59 UhrKommentare

Leiblicher Vater muss für "Kuckuckskind" 44.000 Euro zahlen

Ein 48-jähriger Oberösterreicher im Bezirk Steyr-Land, der nach und nach feststellen musste, dass seine vier Kinder nicht von ihm sind, hat nun zumindest bei drei von ihnen Gewissheit: DNA-Tests haben nun offenbar ergeben, dass sie von einem Pensionisten aus dem selben Ort stammen.

Foto © Elena Schweitzer - Fotolia.com

Vier Kinder, die seine Lebensgefährtin zur Welt brachte, hat ein 48-Jähriger aus dem Bezirk Steyr-Land aufgezogen - er ist allerdings nicht der Vater des Nachwuchses. Gegen den Erzeuger des ältesten, mittlerweile volljährigen Sohnes hat er geklagt und nun teilweise recht bekommen: Der Pensionist aus demselben Ort muss 44.000 Euro Ersatz für Unterhalt plus Zinsen zahlen. Das der APA vorliegende Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der 48-Jährige hatte 72.000 Euro begehrt. DNA-Tests hatten ergeben, dass drei der vier "Kuckucks-Kinder" von dem Pensionisten stammen. Das wurde außer Streit gestellt. Geklagt wurde vorerst im Fall des ältesten Sohnes. Der vermeintliche Vater habe als Alleinverdiener für seine Familie - Lebensgefährtin und vier Kinder - gesorgt, inklusive Urlauben, Spielsachen, Markenkleidung und Kosten für Ski, Schulskikurse und -ausflüge.

Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung

Der Kläger habe sein Arbeitseinkommen und sämtliche Nebeneinkünfte in den Unterhalt seiner Familie investiert. Er habe oft wochenlang keinen freien Tag gehabt, weil er unter der Woche sowie am Wochenende gearbeitet hätte, um seiner Familie einen gehobenen Lebensstandard zu bieten, soll der 48-Jährige dazu angegeben haben. Die Unterhaltsleistung für den ältesten Sohn bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit habe hochgerechnet rund 75.900 Euro ausgemacht.

Im Durchschnitt habe der Kläger über 18 Jahre hinweg 320 Euro im Monat für den Sohn ausgegeben, was insgesamt zumindest 69.120 Euro ergebe, heißt es im Urteil. Dabei seien Beträge wie etwa rund 2.400 Euro für ein Moped, das der Mann "seinem" Buben kaufte, noch nicht berücksichtigt.

Der Ersatzanspruch bemesse sich an der Leistung des Scheinvaters, aber auch an der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, die dem wahren Vater obliege, und dessen Leistungsfähigkeit, so das Gericht. Es kam bei einer Durchrechnung für den relevanten Zeitraum auf den Betrag von 44.000 Euro, zu dessen Zahlung der Beklagte verurteilt wurde.


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