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Zuletzt aktualisiert: 08.02.2012 um 13:26 UhrKommentare

Defekte Implantate: Sammelklage wird geprüft

Der Verein für Konsumenteninformation prüft derzeit die Möglichkeit einer Sammelklage gegen den französischen Hersteller defekter Brustimplantate. Bisher hätten sich fünf betroffene Frauen gemeldet.

Foto © Reuters

Im Skandal um minderwertige Brustimplantate überprüft der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die Möglichkeit einer Sammelintervention, gegebenenfalls auch eine Sammelklage von Betroffenen. Derzeit haben sich fünf Frauen mit Implantaten des Herstellers Poly Implant Prothese (PIP) mit Sitz in Frankreich beim VKI gemeldet, sagte der Leiter der Rechtsabteilung, Peter Kolba. Weitere Betroffenen können sich unter http://www.verbraucherrecht.at über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produktes für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die dadurch verursacht werden, verschuldensunabhängig. Das Gesetz erfasst also insbesondere die Kosten der Operation bzw. Schmerzensgeld für den notwendigen Austausch der Implantate. Das Gesetz erfasst jedoch nicht die Kosten des fehlerhaften Produktes selbst. Das ist wiederum über die Gewährleistung geregelt. Die Klage auf Gewährleistung muss jedoch binnen zwei Jahren ab der Operation eingebracht werden.

Der Anspruch auf Schadenersatz muss binnen einer absoluten Frist von zehn Jahren ab In-Verkehr-Bringen durch den Hersteller und innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden. Somit können laut VKI österreichische Geschädigte gegen den Hersteller in Frankreich Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen.

Das Problem dabei: Am 22. Mai 2009 wurde bereits über das Vermögen der Firma Poly Implant Prothese am tribunal de commerce de Toulon ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen sei bereits abgelaufen, so der VKI.

Gesetzliche Regelung in Frankreich

In Frankreich soll jedoch - so die bisherigen Recherchen des VKI - eine verschuldensunabhängige Haftung für Medizinprodukte und eine Pflichtversicherung gesetzlich geregelt sein. Nach dem französischen Recht hätten Geschädigte einen direkten klagbaren Anspruch gegen diese Pflichtversicherung. Im vorliegenden Fall ist die Allianz Versicherung mit Sitz in Paris dafür zuständig. Der VKI fand heraus, dass eine französische Geschädigte am 11. Jänner 2012 gegen diese Versicherung eine vorläufige Entschädigung zugesprochen bekommen habe. Deutsche Rechtsanwälte gehen davon aus, dass man den Versicherer im Heimatland der Geschädigten, aber unter Anwendung des französischen Rechtes klagen könne. In Österreich prüft nun der VKI im Auftrag des Ministeriums diese Möglichkeit.

Die Warnungen der französischen Behörden reichen bis ins Jahr 2010 zurück. Wenn Ärzte diese Implantate trotz dieser Warnungen weiter verwendet hätten, sei das fahrlässig, so der VKI. Schadenersatz aus Verschulden kann man - in solchen Fällen - natürlich auch gegen den Arzt geltend machen.

Problematisch könnte es für jene Frauen werden, die sich im Ausland wie etwa Ungarn oder Tschechien operieren ließen. Die Frage stellt sich, wo geklagt werden kann und welches Recht zur Anwendung kommt. Wenn der ausländische Arzt in Österreich für seine Dienstleistung geworben hat, kann man höchstwahrscheinlich in Österreich klagen, meinen die Konsumentenschützer. Da die Dienstleistung aber in diesen Fällen zur Gänze im Ausland erbracht wurde, käme höchstwahrscheinlich das ausländische Recht zur Anwendung.


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