Aufregung um Fußfessel für Kinderschänder
Der 45-Jährige, er hatte sich jahrelang an seiner kleinen Tochter vergangen, wird ab November mit der Fußfessel aus dem Gefängnis entlassen. Sittlichkeitsdelikte, so der Leiter der Vollzugsdirektion, sind laut Gesetz "von der Fußfessel nicht ausgeschlossen".

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Aufregung um eine Fußfessel für einen Sexualverbrecher in Wien: Laut einem Bericht der "Kronen Zeitung" wird ein 45-Jähriger, der sich jahrelang an seiner kleinen Tochter vergangen hatte, ab November in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Ab dann könne sich der Mann "'relativ ungestört' unter Kindern bewegen", schrieb das Blatt.
Voraussetzungen gegeben
Sittlichkeitsdelikte sind laut Gesetz "von der Fußfessel nicht ausgeschlossen", sagte Peter Prechtl, der stellvertretende Leiter der Vollzugsdirektion, im Gespräch mit der Austria Presse Agentur. Die strafbaren Handlungen des Mannes liegen Prechtl zufolge bereits zwölf Jahre zurück. Der Gerichtsprozess fand 2010 statt, damals wurde der Angeklagte zunächst zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, das Strafausmaß wurde in zweiter Instanz reduziert. Der Häftling hat eine Schadenswiedergutmachung geleistet und hat im Jänner 2011 in Wien seine Haftstrafe im Ausmaß von einem Jahr und neun Monate antreten müssen. Zudem befinde er sich im Erstvollzug und sei strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten, betonte Prechtl.
Die Voraussetzungen für eine Fußfessel seien bei dem Mann gegeben. Diese sehen u.a. vor, dass die noch zu verbüßende Strafzeit maximal zwölf Monate betragen dürfe (der Häftling hat bereits zehn Monate abgesessen, elf Monate sind noch offen). Leben wird der 45-Jährige bei seiner Lebensgefährtin, wusste Prechtl. Zudem sei der Mann von der Begutachtungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter untersucht worden. "Ein Rückfallsrisiko kann nie ausgeschlossen werden, es ist bei dem Häftling aber als gering einzustufen", betonte der stellvertretende Leiter der Vollzugsdirektion.










