Keine Ungleichbehandlung bei Missbrauchsfälle

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Wer eine geistig behinderte Person vergewaltigt, wird nicht weniger streng bestraft, als wenn das Opfer eine Person ist, die sich wehren kann und die Tragweite der Handlung erfasst. Das stellte am Mittwoch Sabine Mlcoch, Pressesprecherin von Justizministerin Karl, gegenüber der APA fest. "Im Gegenteil, Behinderte sind strafrechtlich besonders geschützt."
Die Grünen hatte eine angebliche Ungleichbehandlung aufgezeigt und Änderungen verlangt, ORF und die Tageszeitung "Kurier" berichteten darüber. Den Tatbestand Vergewaltigung regelt Paragraf 201 im Strafgesetzbuch (StGB). "Dieser Paragraf verlangt nicht, dass die Widerstandsfähigkeit des Opfer gebrochen wird", so Mlcoch. "Die Grünen gehen von einer falschen Voraussetzung aus."
Vorgesehen ist bei Vergewaltigung ein Strafrahmen von ein bis zehn Jahren, in schweren Fällen von fünf bis 15 Jahren und mit Todesfolge bis zu lebenslang. Bei behinderten Opfern kommt neben dem Paragraf 201 auch noch Paragraf 205 "sexueller Missbrauch von Unmündigen" zum Zug, erklärte die Sprecherin. "Richter haben somit einen Erschwerungsgrund. Das heißt: Nicht die Mindest-, sondern eine höhere Strafe wird vom Gesetz verlangt."










