Deutsches Mädchen darf mit drittem Vornamen "Bock" heißen
Ein Mädchen aus Frankfurt darf als dritten Vornamen den Nachnamen des Vaters annehmen. Standesamt und auch Landgericht befanden zuvor, "Bock" sei "negativ besetzt" und diene daher nicht dem Wohl des Kindes.

Foto © Kanizaj
Ein Mädchen in Deutschland darf mit drittem Vornamen "Bock" heißen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass ein bisher nur als Nachname bekannter Name nicht auch als Vorname genutzt werden könne. Dies gelte insbesondere, wenn dies der Nachname des Vaters sei und die Verbundenheit mit diesem unterstreichen solle.
Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde von Eltern statt. Das Standesamt hatte sich geweigert, den Namen "Bock" als dritten Vornamen für die Tochter des Paares einzutragen. Die Eltern hatten sich für diesen Namen entschieden, weil es der Nachname des Vaters ist und das Kind den Familiennamen der Mutter erhielt. Standesamt und auch Landgericht befanden, "Bock" sei "negativ besetzt" und diene daher nicht dem Wohl des Kindes.
Das OLG sah die Sache anders. Zwar sei nicht auszuschließen, dass das Kind wegen des Namens gehänselt werde. Da es sich aber um den dritten Vornamen handle, müsse es ihn ja als Rufnamen im Alltag nicht verwenden.










