Polizei fühlt sich allein gelassen
Das Drama in Hirtenberg (NÖ) zeigt, wie gefährlich der Polizeiberuf ist. Doch Beamte sehen sich zunehmend im Stich gelassen, die Gewerkschaft fordert bessere Ausrüstung.

Foto © APA/Sujet
Stundenlang kämpften die Ärzte im Landesklinikum Wiener Neustadt um das Leben von Andreas H. Der 26-jährige Polizist war Freitagnachmittag bei einem Routineeinsatz von Thomas P. (34) erschossen worden. Der Niederösterreicher sollte von der Polizei abgeholt werden, um eine Haftstrafe anzutreten - ohne Vorwarnung zog er eine Pistole und feuerte. Während Polizist Andreas H. starb, überlebte sein Kollege Manfred W. (39) schwer verletzt.
Zitiert
"Kein Polizist greift zur Waffe, um seinem Berufsbild oder gar seinem Ego gerecht zu werden."
Josef Resch, FSG-Gewerkschafter der Polizei
Auch in der Steiermark herrscht Entsetzen nach dem dramatischen Einsatz in Hirtenberg in Niederösterreich. "Das ist die schlimmste Situation, die man im Polizeidienst vorfinden kann, wenn jemand unvorhersehbar eine Waffe zieht", sagt der sozialdemokratische Gewerkschafter Josef Resch (FSG), Vorsitzender des Fachausschusses in der Steiermark.
Christgewerkschafter Eduard Tschernko (FCG) kennt die Situation aus eigener Erfahrung: "Vor neun Jahren ist ein Kollege von meiner Dienststelle in einem Supermarkt in der Südsteiermark erschossen worden. Da ist man als Polizist sehr betroffen."
Gezielt geschossen
Sechs Mal mussten Polizisten im Vorjahr gezielt auf Verdächtige schießen, drei Verdächtige wurden dabei schwer verletzt. Am 28. April starb ein 84-Jähriger im Bezirk Gmunden, der einen Polizisten mit einer Pistole - wie sich später herausstellte, eine Attrappe - bedroht hatte, durch einen Schuss aus der Dienstwaffe eines Exekutivbeamten. Zudem wurden bei vier Amtshandlungen Polizisten schwer verletzt. Das ergab das Waffengebrauchsanalyseverfahren, in dem seit 2006 vom Einsatzkommando Cobra alle Schusswaffengebrauchsfälle in Polizeieinsätzen analysiert werden.
"Kein Polizist greift zur Waffe, um seinem Berufsbild oder gar seinem Ego gerecht zu werden. Einen Schuss abzugeben, ist der letzte Entschluss, und das einzige Motiv ist die Angst um das eigene Leben oder das eines Kollegen", betont Josef Resch, der die mangelnde Außendiensttauglichkeit der Schutzwesten der Polizei - mit Ausnahme der Spezialeinheiten - kritisiert: "Die derzeitigen Westen sind so sperrig, dass man sie oft nur zu zweit anziehen kann. Zudem sind sie beim Lenken eines Fahrzeuges ebenso hinderlich wie im Einsatz im Gelände." Der Ankauf von adäquaten "Schutzwesten leicht" sei bisher aus Kostengründen gescheitert.
Zudem seien Polizisten durch ständig wiederkehrende Diskussionen verunsichert, meint Eduard Tschernko: "Nach einem Schusswaffengebrauch wird immer als erstes gegen den Polizisten als Täter ermittelt." Das erhöhe den Druck auf die Beamten. "Tatsächlich ist jeder Polizist froh, wenn er in Pension gehen kann, ohne jemals einen Schusswaffengebrauch gemacht zu haben", so Tschernko.
Aber nicht nur diese Situation finden Polizisten demotivierend. Allgemein beklagen die Beamten auch bei Routinekontrollen immer häufiger den "mangelnden Respekt vor der Uniform". Beschimpfungen und auch körperliche Attacken stehen an der Tagesordnung - wollen sich die Beamten zur Wehr setzen, fühlen sie sich nicht selten von der eigenen Behörde und der Justiz fallen gelassen. Die Gewerkschaft in Wien macht darauf aufmerksam, dass jährlich 2000 Polizisten im Einsatz verletzt werden.
Features
Zum Thema
DIE RECHTLICHE LAGE
Der Waffeneinsatz durch die Polizei ist im Waffengebrauchsgesetz von 1969 geregelt.
Der Waffengebrauch ist demnach nur zulässig, wenn un- bzw. weniger gefährliche Maßnahmen wirkungslos scheinen.
Vor einem Schuss muss dieser zeitlich unmittelbar vorangehend deutlich angezeigt werden, zum Beispiel durch einen Warnschuss.
Angewendet werden darf eine Waffe nur, um einen Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
Gerechtfertigt eingesetzt werden darf die Dienstwaffe etwa im Falle der Notwehr zur Verteidigung eines Menschen, zur Erzwingung einer Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person.











