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Zuletzt aktualisiert: 28.12.2009 um 15:19 UhrKommentare

Unfälle zu Silvester: Behörden warnen vor Feuerwerkskörpern

Immer wieder schwere Unfälle zu Silvester: 15-jähriger Villacher starb vor einem Jahr beim Experimentieren mit Krachern. Wer wo welche Feuerwerkskörper verwenden darf ist gesetzlich genau geregelt.

Foto © APA

Feuerwerkskörper sorgen zu Silvester leider nicht nur für staunende Gesichter. Immer wieder fordern Böller und Raketen Verletzte oder gar Tote. Vor einem Jahr starb ein erst 15-jähriger Villacher als er mit Krachern experimentierte. 9000 Schweizer Kracher bastelten zwei Villacher Brüder zu einem Silvester-Feuerwerkskörper zusammen, ehe die Polizei eingriff und das Monster im Jänner kontrolliert sprengte.

Aus diesem Grund warnen die Behörden auch heuer wieder eindringlich vor der Gefährlichkeit von Raketen, Böller und Co. Die meisten Unfälle resultieren dabei aus einer unsachgemäßen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände. Dabei ist gesetzlich genau geregelt wer welche Feuerwerkskörper verwenden darf und wo diese gezündet werden können.

Verordnungen

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I:

Das Überlassen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) unterliegen keiner Beschränkung. Sie sollten dennoch nicht an Kinder unter 14 Jahren abgegeben werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Grundsätzlich ist die Verwendung solcher Gegenstände im Ortsgebiet verboten (Ausnahmen bewilligt der Bürgermeister), sie dürfen auch in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III (Mittelfeuerwerk) mit einem Gesamtgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50g bis 250g dürfen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden. Im Bewilligungsbescheid, der von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen) auszustellen ist, ist Ort und Zeit der Verwendung anzuführen. Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind überhaupt verboten.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV (Großfeuerwerk) dürfen überhaupt nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden, wenn sie nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Klasse III.

Pyrotechnische Signalmittel (z.B.: Leuchtraketen) dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.


Fakten

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten.

Gegenstände der Klasse II dürfen nicht innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet werden.

Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und gegen Anordnungen verstößt, muss mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder 6 Wochen Haft rechnen.

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