Zahlungsverkehr wird neu geregelt
Neue Zahlungsverkehrsregeln bringen Verbesserungen für Konsumenten - z.B. schnellere Zinsen und Überweisungen, kostenlose Kontoschließungen und längere Einspruchsfristen. Andererseits gibt es aber auch höhere Haftungen für Karteninhaber. Konsumentenschützer warnen vor Schlupflöchern in "AGB".

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Ab Anfang November soll es im Zahlungsverkehr und bei den damit zusammenhängenden Zahlungsdienstleistungen für die Konsumenten zu einigen Verbesserungen kommen. Neu ist vor allem, dass die sogenannte "Wertstellung" von Geldbeträgen auf dem Girokonto bereits am Tag der Überweisung erfolgen muss. Das schreibt das mit 1. November in Kraft tretende Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vor.
Frühere Zinsberechnungen
Das Zusammenfallen von Gutschrift mit dem Tag, ab dem das Geld für den Kontoinhaber auch verfügbar ist ("Valutatag", hat zur Folge, dass die Zinsberechnungen früher zu laufen beginnen. Bisher gab es eine zeitliche Differenz zwischen "Buchung" und "Wertstellung", was auch dazu führte, dass Konsumenten bei Abbuchungen vor Wertstellung oft ins Minus kamen.
In Folge dieser Regelung müssen sich Pensionisten und Beamte auf Änderungen einstellen: Die Pensionen und Gehälter für Bundes- und Landesangestellte werden ab dem 1. Dezember am Monatsersten gebucht und wertgestellt, und nicht wie bisher um den 27. des Vormonats. Daueraufträge sollten an die neue Regelung angepasst werden, raten Konsumentenschützer.
Euro-Überweisungen schneller
Mit der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie werden ab November Euro-Überweisungen schneller. Ab 2012 darf die Dauer einer elektronischen Euro-Überweisung europaweit nur mehr einen Tag betragen. In der Übergangszeit gilt eine maximale Dauer von drei Tagen. Bei Überweisungen in Papierform kommt jeweils noch ein Tag dazu. Nimmt der Konsument eine Bareinzahlung auf sein Konto vor, muss dieser Betrag sofort gutgeschrieben werden.
Künftig wird für Konsumenten auch der Wechsel der Bankverbindung erleichtert, denn bei der Schließung von Girokonten entfällt die Kontoschließungsgebühr. Bei schriftlich erteilten Einziehungsaufträgen wird die Einspruchsfrist von 42 auf 56 Tage verlängert. Damit können die Konsumenten bei unberechtigten Abbuchungen künftig innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung den Betrag rückbuchen lassen. Die Transparenz bei Spesen wird erhöht.
Features
"Prinzipiell positiv"
Alles in allem sei das ZaDiG für Konsumenten positiv, konstatierte der Verein für Konsumentenin-formation (VKI): Neben der taggleichen Wertstellung, der größeren Spesen-Transparenz und den neuen Kündigungsmög-lichkeiten sei es auch vorteilhaft, dass eine Sperre der Bankomat-Karte nun sofort wirksam wird.










