Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden – und sie ist nur folgerichtig: Der Verfassungsgerichtshof ließ nun die vereinte Nachtgastronomie mit ihrem Antrag auf eine Ausnahmeregelung zum Rauchverbot abblitzen. Verstärkte Anrainerbelästigung sei zu befürchten, da sei es besser, weiter in den Räumlichkeiten zu rauchen, hatten die Betreiber argumentiert. Und überhaupt sei man mit anderen Lokalitäten gar nicht zu vergleichen.

Der VfGH tat gut daran, eine Fortsetzung der endlosen Reihe halb garer Ausnahmeregelungen nicht mehr zuzulassen. Hätte es jetzt kein höchstinstanzliches Nein zum Weiterwursteln gegeben, wäre der Nichtraucherschutz, der am 1. November in allen Lokalen in Kraft tritt, erneut ausgehöhlt worden. Die viel bemühte "österreichische Lösung" blieb über Jahrzehnte fahrlässige Augenauswischerei. Passivraucher und Personal litten, die Wirte kamen durch teure (und wie viele Messungen und Studien ergaben, meist wirkungslose) Umbauten zum Handkuss. Cui bono?

Der VfGH hielt fest, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Rauchverbot nicht überschritten worden sei: Wahr dürfte sein, dass dieser beim Nichtraucherschutz lange unterschritten worden war. Ausständig ist nun noch die Entscheidung zum Einspruch der Shisha-Lokalbetreiber.