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Zuletzt aktualisiert: 02.01.2009 um 15:21 UhrKommentare

Rauchverbot in Lokalen: Wann trotzdem geraucht werden darf

Rauchverbot gilt grundsätzlich für alle Betriebe, in denen Speisen oder Getränke verkauft werden.

Ab 2009 darf und darf nicht in Lokalen geraucht werden

Foto © ReutersAb 2009 darf und darf nicht in Lokalen geraucht werden

Mit 1. Jänner ist in Österreich durch ein neues Tabakgesetz ein grundsätzliches Rauchverbot in Lokalen in Kraft getreten. Ausnahmen gibt es allerdings für abgetrennte Raucherzimmer, kleine Gaststätten und Betriebe, die wegen der neuen Regelung einen Umbau durchführen. Wird das Qualmverbot nicht eingehalten, drohen Wirten Pönalen in der Höhe von bis zu 2.000 Euro, bei mehreren Verstößen steigt der Strafrahmen auf bis zu 10.000 Euro. Gäste, die verbotenerweise eine Zigarette anzünden, müssen bis zu 100 Euro bezahlen, Wiederholungstäter bis zu 1.000 Euro.

Ausnahme unter 50 m². Das Gesetz spricht von einem Rauchverbot, das grundsätzlich für alle Betriebe gilt, in denen Speisen oder Getränke verkauft werden - von Discos über Kantinen bis hin zu Imbiss- und Kebabständen. Kleine Lokale mit einer Verabreichungsfläche unter 50 Quadratmetern dürfen den Konsum von Tabakwaren allerdings weiterhin erlauben. Auch für größere Gaststätten gibt es eine Ausnahme: In durch Türen abgetrennten Extra-Zimmern ist das Rauchen weiterhin gestattet. Vorgeschrieben ist allerdings, dass mindestens 50 Prozent der Lokalfläche qualmfrei bleiben müssen.

Mit 1. Juli 2010 wirksam. Vorgesehen sind in bestimmten Fällen Übergangsfristen, durch die das Tabakgesetz erst mit 1. Juli 2010 wirksam wird. Unter anderem kann in alle Gaststätten, die wegen den neuen Regelungen einen Umbau planen und dies bereits beantragt haben, bis zu diesem Datum uneingeschränkt geraucht werden. Dies gilt auch für Einraum-Lokale mit 50 bis 80 Quadratmeter Verabreichungsfläche, die aus bau-, denkmalschutzrechtlichen oder feuerpolizeilichen Gründen kein Raucherzimmer einrichten dürfen. Hier mussten bei der Behörde ebenfalls entsprechende Anträge gestellt werden, die noch begutachtet werden. Bestätigt das Amt die Unmöglichkeit einer Raumtrennung nicht, muss der Tabakkonsum verboten werden.

Ausschilderung verpflichtend. Verpflichtend ist für alle heimischen Lokale seit 1. Jänner eine bestimmte Ausschilderung an der Eingangstür sowie im Lokal. Wird das Rauchen erlaubt, muss ein grünes Viereck mit einer Zigarette aufgeklebt werden. Darf man nicht qualmen, ist eine rote Plakette mit durchgestrichenem Glimmstängel anzubringen. Betriebe mit Nichtraucher- und Raucherbereichen müssen beide Schilder vor dem Lokal anbringen und auch die einzelnen Räume entsprechend kennzeichnen.


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