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Zuletzt aktualisiert: 11.04.2012 um 19:49 UhrKommentare

Hund biss Passant auf Privatgrund: GKK fordert Kosten ein

Hunde tollten auf nicht eingezäuntem Privatgrund herum und bissen schließlich einen Passanten. Krankenkasse fordert Behandlungskosten von der Hunde-halterin zurück.

Wer die Verwahrungspflicht eines Tieres vernachlässigt, muss für entstandenen Schaden aufkommen

Foto © FOTOLIA/SCHUBBEL Wer die Verwahrungspflicht eines Tieres vernachlässigt, muss für entstandenen Schaden aufkommen

Unsere Leserin besuchte mit ihren Hunden eine Freundin im Grünen. Das Grundstück ist groß, aber nicht eingezäunt. So konnten die Hunde nach Herzenslust herumtollen und spielen, doch dann passierte ein Unglück: Auf einem selten frequentierten Anrainerweg tauchte ein Mann auf und wurde gebissen.

Der Verletzte kam ins Krankenhaus, es entstanden Kosten. Die GKK zahlte diese zwar, forderte sie, rund 2500 Euro, von der Hundebesitzerin aber wieder zurück. "Gemäß einem Erlass des Ministeriums sind wir de facto verpflichtet, die für einen Versicherten erbrachte Leistung von demjenigen zurückzufordern, der die Verletzung schuldhaft verursacht hat", erklärt dazu der Ombudsmann der Gebietskrankenkasse, Bernd Bauer.

Kein Vorsatz

"Das gegen meine Tochter eingeleitete Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde mit einer Diversion rechtskräftig eingestellt. Dabei wurde kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten meiner Tochter festgestellt. Die Fahrlässigkeit bestand lediglich darin, dass die Hunde nicht angeleint waren", kämpft die Mutter der Hundebesitzerin vehement gegen die Forderung der GKK. Schadenersatz käme lediglich bei grob fahrlässigem Verhalten zum Tragen, so ihr Argument. Für das Bestehen der Forderung sei der Verschuldensgrad unerheblich, entgegnet die GKK: "Bereits eine leichte Fahrlässigkeit begründet die Haftung." Und ein weiteres Argument der Hundebesitzerin, der Verletzte sei mitschuldig, weil er auf die Hunde eingeschlagen hätte, zählt auch nicht. Aufgrund der Diversion wurden die näheren Umstände nämlich nicht untersucht. "Aus den Unterlagen ist kein Mitverschulden des Verletzten erkennbar", so die GKK.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Frau am Existenzminimum lebt und sie die Zahlung laut Mutter "in den Ruin treibt".


FAKTEN

Gemäß Paragraf 332 ASVG in Verbindung mit einem Erlass des Ministeriums sind Krankenkassen verpflichtet, die Leistungen für Versicherte von demjenigen zurückzufordern, der die Verletzung schuldhaft verursacht hat oder aus anderen Gründen zur Haftung herangezogen werden kann.

Wird jemand durch ein Tier "beschädigt", heißt es im Paragrafen 1320 ABGB, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat.

Der Tierhalter ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

Ein Täter ist nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen, wenn die Folgen gering sind.

Das rat ich Tier

Foto: KLZ: Jürgen Fuchs/Kathrin Reibnegger

Ihre Ansprechpartnerin in tierischen Anliegen: Alice Samec

 

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