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Zuletzt aktualisiert: 01.12.2012 um 21:27 UhrKommentare

Veranstalter darf Preise für Ausflüge frei festsetzen

Grundsätzlich gibt es keine Rechtsvorschrift, die einem Unternehmer vorschreibt, dass eine Leistung zum Einkaufspreis erbracht werden muss.

Das Matterhorn

Foto © Fotolia / vencavDas Matterhorn

Eine wunderschöne Reise in die Schweizer Alpen hinterließ bei unseren Lesern einen bitteren Nachgeschmack: Zufällig bemerkten die Touristen, dass von ihnen für frei wählbare Ausflugsfahrten und Eintritte mehr verlangt wurde, als der Reiseleiter für die Gruppe hatte bezahlen müssen. "Der Reiseleiter hat uns zweimal den Einzeltarif statt des Gruppentarifs verrechnet. Er hat also pro Teilnehmer um 17,50 Schweizer Franken zu viel kassiert", ärgerte sich unser

Leser, intervenierte gleich beim Veranstalter und bekam folgende Erklärung: "Die Preise von fakultativen Ausflügen und Besichtigungen beinhalten unter anderem Reservierungs- und Telefonkosten, Valutenbereitstellung und Wechselkursrisken, Kreditkartenspesen und weitere Unkosten, die durch den organisatorischen Aufwand anfallen. Diese Dienstleistungen der Reiseleiter für Ausflüge, die nicht im gebuchten Reisepaket inkludiert sind, führen zu einem finanziellen Mehraufwand, der honoriert werden muss!"

Außerdem sei den Reisenden ja freigestellt worden, so der Veranstalter, an diesen Besichtigungen teilzunehmen und damit auch die entstehenden Mehrkosten zu bezahlen oder sich nicht zu beteiligen und sich vor Ort individuell um eine günstigere Möglichkeit zu bemühen.

Herbert Erhart, Reiseexperte bei der AK, bestätigt:
"Grundsätzlich gibt es keine Rechtsvorschrift, die einem Unternehmer vorschreibt, dass eine Leistung zum Einkaufspreis erbracht werden muss. Wenn von einem Veranstalter fakultative Ausflüge angeboten werden, hat dieser bei der Preisgestaltung freie Hand. Im Einzelfall kommt es aber auf die getroffene vertragliche Vereinbarung an."


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